§ 11 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach
    1. 1.Ziffer einsFertigstellung der Wohnung gemäß dem bedungenen Ausbauzustand,
    2. 2.Ziffer 2Vorlage des von Verkäufer- und Käuferseite unterfertigten Übergabeprotokolls als Nachweis für die Übergabe der Wohnung in den Besitz der Käufer,
    3. 3.Ziffer 3Vorlage einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz,
    4. 3a.Ziffer 3 aEinverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel und
    5. 4.Ziffer 4Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses und Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 auszuzahlen.Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auszuzahlen.
§ 11 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIst für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach
    1. 1.Ziffer einsFertigstellung der Wohnung gemäß dem bedungenen Ausbauzustand,
    2. 2.Ziffer 2Vorlage des von Verkäufer- und Käuferseite unterfertigten Übergabeprotokolls als Nachweis für die Übergabe der Wohnung in den Besitz der Käufer,
    3. 3.Ziffer 3Vorlage einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz,
    4. 3a.Ziffer 3 aEinverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel und
    5. 4.Ziffer 4Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses und Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 auszuzahlen.Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auszuzahlen.
§ 11 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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