§ 13 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

1.

Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses bzw des Förderungszwecks;

2.

Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel;

3.

Vorlage

a)

der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG),

b)

des Fertigstellungsenergieausweises,

c)

einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz und

d)

bei Inanspruchnahme eines Zuschlages gemäß § 12 Abs 3 Z 3 eine Bestätigung des Bauführers über die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes.

  1. 1.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2023

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

1.

Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses bzw des Förderungszwecks;

2.

Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel;

3.

Vorlage

a)

der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG),

b)

des Fertigstellungsenergieausweises,

c)

einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz und

d)

bei Inanspruchnahme eines Zuschlages gemäß § 12 Abs 3 Z 3 eine Bestätigung des Bauführers über die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes.

  1. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten