§ 13 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

  1. 1.Ziffer einsEinverleibung des Pfandrechtes in Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses und Einverleibung eines Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses bzw des Förderungszwecks;
  2. 2.Ziffer 2Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel;
  3. 3.Ziffer 3Vorlage
    1. a)Litera ader Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG),der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (Paragraph 17, Absatz eins, BauPolG),
    2. b)Litera bdes Fertigstellungsenergieausweises,
    3. c)Litera ceiner Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz und
    4. d)Litera dbei Inanspruchnahme eines Zuschlages gemäß § 12 Abs 3 Z 3 eine Bestätigung des Bauführers über die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes.bei Inanspruchnahme eines Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, eine Bestätigung des Bauführers über die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 des Bautechnikgesetzes.
§ 13 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach:

  1. 1.Ziffer einsEinverleibung des Pfandrechtes in Höhe des 1,5-fachen des Zuschusses und Einverleibung eines Veräußerungsverbots zur Sicherstellung des Zuschusses bzw des Förderungszwecks;
  2. 2.Ziffer 2Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel;
  3. 3.Ziffer 3Vorlage
    1. a)Litera ader Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 BauPolG),der Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (Paragraph 17, Absatz eins, BauPolG),
    2. b)Litera bdes Fertigstellungsenergieausweises,
    3. c)Litera ceiner Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz und
    4. d)Litera dbei Inanspruchnahme eines Zuschlages gemäß § 12 Abs 3 Z 3 eine Bestätigung des Bauführers über die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß § 31 Abs 2 und 3 des Bautechnikgesetzes.bei Inanspruchnahme eines Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, eine Bestätigung des Bauführers über die Herstellung der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 3 des Bautechnikgesetzes.
§ 13 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung