§ 14 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:

Anforderung

1

Bauliche Ausnutzbarkeit:

Geschossflächenzahl

a) Stadt Salzburg:

> =

0,70

b) sonstige Gemeinden:

> =

0,60

2

Raumeffizienz:

< =

6,30

umbauter Raum/Wohnnutzfläche:

3

Flächeneffizienz:

Nutzfläche/BGF oberirdisch

a) mit Laubengang:

> =

0,70

b) ohne Laubengang:

> =

0,75

Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:

< =

30,00

4

Fassadeneffizienz:

Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:

< =

1,20

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden§ 14 WFV seit 31.12.2024 weggefallen. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2024
(1) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen setzt die Einhaltung folgender Anforderungen an die bauliche Ausnutzbarkeit und die Raum-, Flächen- und Fassadeneffizienz voraus:

Anforderung

1

Bauliche Ausnutzbarkeit:

Geschossflächenzahl

a) Stadt Salzburg:

> =

0,70

b) sonstige Gemeinden:

> =

0,60

2

Raumeffizienz:

< =

6,30

umbauter Raum/Wohnnutzfläche:

3

Flächeneffizienz:

Nutzfläche/BGF oberirdisch

a) mit Laubengang:

> =

0,70

b) ohne Laubengang:

> =

0,75

Nutzfläche Garage/Anzahl Stellplätze:

< =

30,00

4

Fassadeneffizienz:

Fassadenfläche/Wohnnutzfläche:

< =

1,20

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (zB bei besonderer Grundstückskonfiguration) kann von einzelnen Anforderungen gemäß Abs 1 auf schriftliches Ansuchen abgesehen werden§ 14 WFV seit 31.12.2024 weggefallen. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.

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