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(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten darf nicht übersteigen:
für | je m² förderbarer Wohnnutzfläche und Monat | je Anlage und Monat |
Startwohnungen | 3,75 € |
|
betreutes Wohnen | 4,00 € |
|
sonstige Mietwohnungen | 4,00 € |
|
Garagen |
| 50 € |
Carports |
| 25 € |
Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die Summe aus dem Entgelt zur Finanzierung der Grundkosten gemäß § 15 Abs 3 und dem allenfalls erhöhten Entgelt zur Finanzierung der Baukosten während der Laufzeit der Förderung die Summe aus höchstmöglichen Grundkosten und dem valorisierten Entgelt für die Finanzierung der Baukosten nicht überschreitet. |
(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2015 und können ab dem Jahr 2016, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Höhe des so ermittelten höchstmöglichen Entgeltes ist im Förderungsvertrag zu vereinbaren und darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht werden.
(1) Das Entgelt aus der Finanzierung der Baukosten darf nicht übersteigen:
für | je m² förderbarer Wohnnutzfläche und Monat | je Anlage und Monat |
Startwohnungen | 3,75 € |
|
betreutes Wohnen | 4,00 € |
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sonstige Mietwohnungen | 4,00 € |
|
Garagen |
| 50 € |
Carports |
| 25 € |
Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn die Summe aus dem Entgelt zur Finanzierung der Grundkosten gemäß § 15 Abs 3 und dem allenfalls erhöhten Entgelt zur Finanzierung der Baukosten während der Laufzeit der Förderung die Summe aus höchstmöglichen Grundkosten und dem valorisierten Entgelt für die Finanzierung der Baukosten nicht überschreitet. |
(2) Die höchstzulässigen Entgelte nach Abs 1 beziehen sich auf das Jahr 2015 und können ab dem Jahr 2016, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht und auf die zweite Dezimalstelle kaufmännisch gerundet werden. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung und Rundung für den Vorzeitraum ergeben hat. Die Höhe des so ermittelten höchstmöglichen Entgeltes ist im Förderungsvertrag zu vereinbaren und darf erstmalig nach Ablauf eines Jahres ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase zum nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli eines jeden Kalenderjahres jeweils für ein weiteres Jahr um 2 % erhöht werden.