§ 21 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
    1. 1.Ziffer einsbis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;
    2. 2.Ziffer 2der restliche Teil frühestens nach
      1. a)Litera aFertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
      2. b)Litera bVorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,
      3. c)Litera cVorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung.
  2. (2)Absatz 2Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:Eine Auszahlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsbei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe des Zuschusses;
    2. 2.Ziffer 2bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
§ 21 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes im Grundbuch zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung (eines Notars bzw einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin), dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt. Dabei können ausbezahlt werden:
    1. 1.Ziffer einsbis zu 90 % des Zuschusses nach Maßgabe des Baufortschritts;
    2. 2.Ziffer 2der restliche Teil frühestens nach
      1. a)Litera aFertigstellung des Objektes und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase,
      2. b)Litera bVorlage eines Fertigstellungsenergieausweises,
      3. c)Litera cVorlage und Abschluss der Überprüfung der Endabrechnung.
  2. (2)Absatz 2Eine Auszahlung gemäß Abs 1 Z 2 vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:Eine Auszahlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vor Vorlage der Endabrechnung kann erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsbei Vorlage einer abstrakten und unbefristeten Bankgarantie eines Kreditinstitutes in Höhe des Zuschusses;
    2. 2.Ziffer 2bei folgenden Förderungssubjekten: Gemeinden, Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Alleineigentum der Gemeinden und Bauvereinigungen, die dem WGG unterliegen.
§ 21 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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