§ 25 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel§ 25 WFV seit 31.12.2024 weggefallen. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.

(2) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel§ 25 WFV seit 31.12.2024 weggefallen. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.

(2) Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.

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