§ 25 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.
  2. (2)Absatz 2Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.
§ 25 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss weniger als 250 € beträgt.
  2. (2)Absatz 2Von der Einverleibung eines Veräußerungsverbotes sowie eines Pfandrechtes ist abzusehen.
§ 25 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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