§ 27 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Höchstbetrag für den Grundzuschuss beträgt 0,45 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat.
  2. (2)Absatz 2Die erweiterte Wohnbeihilfe (Summe aus Grund- und Zumutbarkeitszuschuss) je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Betrag gemäß § 26b, wennmit dem Betrag gemäß Paragraph 26 b,, wenn
      1. a)Litera aeine Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 2015 nachweislich zwar möglich gewesen, aber zugunsten einer Förderung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen worden ist und sich der Vermieter oder die Vermieterin vor der Errichtung der Mietwohnung gegenüber dem Land Salzburg schriftlich auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet:
        1. aa)Sub-Litera, a, aden Mietgegenstand ausschließlich an begünstigte Personen zu vermieten,
        2. bb)Sub-Litera, b, bkeinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß § 26b zu verlangen,keinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß Paragraph 26 b, zu verlangen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Mietverträge vor Abschluss der Landesregierung zur Zustimmung vorzulegen und
        4. dd)Sub-Litera, d, dbei einem Verstoß gegen sublit aa bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß § 17 Abs 1 zu leisten;bei einem Verstoß gegen Sub-Litera, a, a bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu leisten;oder
      2. b)Litera bder Mietgegenstand unter Inanspruchnahme einer Förderung für größere Renovierungen oder umfassende Sanierungen (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) gefördert wurde und diese Förderung noch aufrecht ist
    oder
    1. c)Litera cder Mietgegenstand zwar nicht mehr als gefördert gilt, aber unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder Landes zur Schaffung, größeren Renovierung oder umfassenden Sanierung (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) von Mietwohnungen errichtet bzw saniert worden ist und
      1. aa)Sub-Litera, a, ader Vermieter eine Bauvereinigung ist, die dem WGG unterliegt, oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bder Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der lit a sublit aa und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der lit a sublit cc der Landesregierung vorzulegen;der Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der Litera a, Sub-Litera, a, a und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der Litera a, Sub-Litera, c, c, der Landesregierung vorzulegen;
    1. 2.Ziffer 2mit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß § 26b bis zur Grenze von 50 % desselben, wennmit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß Paragraph 26 b bis zur Grenze von 50 % desselben, wenn
      1. a)Litera aeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß § 26b erfolgt undeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß Paragraph 26 b, erfolgt und
      2. b)Litera bder Mietgegenstand vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder des Landes errichtet oder bei Vermietung einer Eigentumswohnung, eines Einzel-, Doppel- oder Bauernhauses oder eines Hauses in der Gruppe die ehemals gewährte Förderung bereits zur Gänze zurückgezahlt worden ist;
    2. 3.Ziffer 3in allen sonstigen Fällen mit 2 €.
  3. (3)Absatz 3Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 2 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Absatz 2, für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.
  4. (4)Absatz 4Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 2 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.

(1) Der Höchstbetrag für den Grundzuschuss beträgt 0,45 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat.

(2) Die erweiterte Wohnbeihilfe (Summe aus Grund- und Zumutbarkeitszuschuss) je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:

1.

mit dem jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg gemäß dem Richtwertgesetz, wenn

a)

eine Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 2015 nachweislich zwar möglich gewesen, aber zugunsten einer Förderung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen worden ist und sich der Vermieter oder die Vermieterin vor der Errichtung der Mietwohnung gegenüber dem Land Salzburg schriftlich auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet:

aa)

den Mietgegenstand ausschließlich an begünstigte Personen zu vermieten,

bb)

keinen höheren Mietzins als den jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg zu verlangen,

cc)

die Mietverträge vor Abschluss der Landesregierung zur Zustimmung vorzulegen und

dd)

bei einem Verstoß gegen sublit aa bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß § 17 Abs 1 zu leisten;

oder

b)

der Mietgegenstand unter Inanspruchnahme einer Förderung für größere Renovierungen oder umfassende Sanierungen (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) gefördert wurde und diese Förderung noch aufrecht ist

oder

c)

der Mietgegenstand zwar nicht mehr als gefördert gilt, aber unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder Landes zur Schaffung, größeren Renovierung oder umfassenden Sanierung (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) von Mietwohnungen errichtet bzw saniert worden ist und

aa)

der Vermieter eine Bauvereinigung ist, die dem WGG unterliegt, oder

bb)

der Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der lit a sublit aa und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der lit a sublit cc der Landesregierung vorzulegen;

2. mit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des jeweils geltenden Richtwertes für das Land Salzburg bis zur Grenze von 50 % desselben, wenn

a)

eine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des für das Land Salzburg jeweils geltenden Richtwertes erfolgt und

b)

der Mietgegenstand vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder des Landes errichtet oder bei Vermietung einer Eigentumswohnung, eines Einzel-, Doppel- oder Bauernhauses oder eines Hauses in der Gruppe die ehemals gewährte Förderung bereits zur Gänze zurückgezahlt worden ist;

3.

in allen sonstigen Fällen mit 2 €.

(3) Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 2 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.

(4) Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 2 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.

Stand vor dem 24.11.2023

In Kraft vom 01.04.2023 bis 24.11.2023
  1. (1)Absatz einsDer Höchstbetrag für den Grundzuschuss beträgt 0,45 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat.
  2. (2)Absatz 2Die erweiterte Wohnbeihilfe (Summe aus Grund- und Zumutbarkeitszuschuss) je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Betrag gemäß § 26b, wennmit dem Betrag gemäß Paragraph 26 b,, wenn
      1. a)Litera aeine Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 2015 nachweislich zwar möglich gewesen, aber zugunsten einer Förderung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen worden ist und sich der Vermieter oder die Vermieterin vor der Errichtung der Mietwohnung gegenüber dem Land Salzburg schriftlich auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet:
        1. aa)Sub-Litera, a, aden Mietgegenstand ausschließlich an begünstigte Personen zu vermieten,
        2. bb)Sub-Litera, b, bkeinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß § 26b zu verlangen,keinen höheren Mietzins als den Betrag gemäß Paragraph 26 b, zu verlangen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cdie Mietverträge vor Abschluss der Landesregierung zur Zustimmung vorzulegen und
        4. dd)Sub-Litera, d, dbei einem Verstoß gegen sublit aa bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß § 17 Abs 1 zu leisten;bei einem Verstoß gegen Sub-Litera, a, a bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zu leisten;oder
      2. b)Litera bder Mietgegenstand unter Inanspruchnahme einer Förderung für größere Renovierungen oder umfassende Sanierungen (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) gefördert wurde und diese Förderung noch aufrecht ist
    oder
    1. c)Litera cder Mietgegenstand zwar nicht mehr als gefördert gilt, aber unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder Landes zur Schaffung, größeren Renovierung oder umfassenden Sanierung (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) von Mietwohnungen errichtet bzw saniert worden ist und
      1. aa)Sub-Litera, a, ader Vermieter eine Bauvereinigung ist, die dem WGG unterliegt, oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bder Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der lit a sublit aa und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der lit a sublit cc der Landesregierung vorzulegen;der Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der Litera a, Sub-Litera, a, a und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der Litera a, Sub-Litera, c, c, der Landesregierung vorzulegen;
    1. 2.Ziffer 2mit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß § 26b bis zur Grenze von 50 % desselben, wennmit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des Betrages gemäß Paragraph 26 b bis zur Grenze von 50 % desselben, wenn
      1. a)Litera aeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß § 26b erfolgt undeine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des Betrages gemäß Paragraph 26 b, erfolgt und
      2. b)Litera bder Mietgegenstand vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder des Landes errichtet oder bei Vermietung einer Eigentumswohnung, eines Einzel-, Doppel- oder Bauernhauses oder eines Hauses in der Gruppe die ehemals gewährte Förderung bereits zur Gänze zurückgezahlt worden ist;
    2. 3.Ziffer 3in allen sonstigen Fällen mit 2 €.
  3. (3)Absatz 3Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 2 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Absatz 2, für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.
  4. (4)Absatz 4Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 2 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.

(1) Der Höchstbetrag für den Grundzuschuss beträgt 0,45 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat.

(2) Die erweiterte Wohnbeihilfe (Summe aus Grund- und Zumutbarkeitszuschuss) je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche und Monat ist begrenzt:

1.

mit dem jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg gemäß dem Richtwertgesetz, wenn

a)

eine Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen nach dem S.WFG 2015 nachweislich zwar möglich gewesen, aber zugunsten einer Förderung nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen worden ist und sich der Vermieter oder die Vermieterin vor der Errichtung der Mietwohnung gegenüber dem Land Salzburg schriftlich auf die Dauer von 25 Jahren verpflichtet:

aa)

den Mietgegenstand ausschließlich an begünstigte Personen zu vermieten,

bb)

keinen höheren Mietzins als den jeweils geltenden Richtwert für das Land Salzburg zu verlangen,

cc)

die Mietverträge vor Abschluss der Landesregierung zur Zustimmung vorzulegen und

dd)

bei einem Verstoß gegen sublit aa bis cc eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Grundbetrages gemäß § 17 Abs 1 zu leisten;

oder

b)

der Mietgegenstand unter Inanspruchnahme einer Förderung für größere Renovierungen oder umfassende Sanierungen (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) gefördert wurde und diese Förderung noch aufrecht ist

oder

c)

der Mietgegenstand zwar nicht mehr als gefördert gilt, aber unter Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder Landes zur Schaffung, größeren Renovierung oder umfassenden Sanierung (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) von Mietwohnungen errichtet bzw saniert worden ist und

aa)

der Vermieter eine Bauvereinigung ist, die dem WGG unterliegt, oder

bb)

der Vermieter oder die Vermieterin sich gegenüber dem Land Salzburg auf die Dauer von 25 Jahren schriftlich verpflichtet, sämtliche Wohnungen des Hauses im Sinn der lit a sublit aa und bb zu vermieten und die Mietverträge im Sinn der lit a sublit cc der Landesregierung vorzulegen;

2. mit 2 € zuzüglich dem Ausmaß der Unterschreitung des jeweils geltenden Richtwertes für das Land Salzburg bis zur Grenze von 50 % desselben, wenn

a)

eine Vermietung der Wohnung zu einem Mietzins unterhalb des für das Land Salzburg jeweils geltenden Richtwertes erfolgt und

b)

der Mietgegenstand vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln des Bundes oder des Landes errichtet oder bei Vermietung einer Eigentumswohnung, eines Einzel-, Doppel- oder Bauernhauses oder eines Hauses in der Gruppe die ehemals gewährte Förderung bereits zur Gänze zurückgezahlt worden ist;

3.

in allen sonstigen Fällen mit 2 €.

(3) Unterschreitet die höchstzulässige erweiterte Wohnbeihilfe gemäß Abs 2 für die Wohnung den Betrag von 182 €, ist von diesem Betrag als Höchstgrenze auszugehen.

(4) Wohnbeihilfegestützte Mietwohnungen gemäß Abs 2 Z 1 lit a gelten im Hinblick auf die Mobilisierung von Grundstücken für den geförderten Wohnbau und die Vorgaben des Wohnbauprogramms als geförderte Mietwohnungen.

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