§ 52 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die Paragraphen eins,, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 294/2023, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und dass die Lärmbewertung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1226 vorzunehmen ist. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.Bis zur Erlassung der im Paragraph 19, vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 144 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 294 aus 2023,, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und dass die Lärmbewertung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1226 vorzunehmen ist. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 21, Absatz 2, hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins,, 6 Absatz 4,, 35 bis 47 und die Nummerierung der Paragraphen 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,Die Paragraphen 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,
    1. 1.Ziffer einsdie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;
    2. 2.Ziffer 2die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.Die Paragraphen 36, Ziffer 14,, 50 Absatz eins und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, und die Aufhebung des Paragraph 14, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. 2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2014, treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Paragraphen 26, Absatz 2,, 29 Absatz eins und 31 Absatz eins,, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 19,, 29 Absatz 2,, 35 Absatz 3,, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.Die Paragraphen 16,, 17 Absatz eins,, (§) 19, 21 Absatz 2,, (§) 22, 23, 52 Absatz 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, (§) 2, 4 Absatz eins,, 3 10 und 11, 5 Absatz 2 und 2a, 6 Absatz eins a,, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Absatz 3,, 5, 6 und 7, 9 Absatz 3,, 10 Absatz 2,, 2a, 2b und 6, 12 Absatz eins,, 2, 3, 9 und 9a, 13 Absatz eins a,, 1b und 6, 15 Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 42 Absatz 2,, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 16, 17 Abs 1, 21 Abs 2, 22 Abs 4 und 23 Abs 5, 52 Abs 2 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 16,, 17 Absatz eins,, 21 Absatz 2,, 22 Absatz 4 und 23 Absatz 5,, 52 Absatz 2 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 52 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2023 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2023, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 52 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2023 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2023, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 169/2019, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.

(3) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,

1.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;

2.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.

(5) Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

(6) Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(10) Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.

Stand vor dem 08.02.2024

In Kraft vom 21.12.2023 bis 08.02.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die Paragraphen eins,, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2007, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 294/2023, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und dass die Lärmbewertung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1226 vorzunehmen ist. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.Bis zur Erlassung der im Paragraph 19, vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 144 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 294 aus 2023,, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und dass die Lärmbewertung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1226 vorzunehmen ist. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 21, Absatz 2, hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins,, 6 Absatz 4,, 35 bis 47 und die Nummerierung der Paragraphen 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,Die Paragraphen 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,
    1. 1.Ziffer einsdie durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;
    2. 2.Ziffer 2die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.Die Paragraphen 36, Ziffer 14,, 50 Absatz eins und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2011, treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, und die Aufhebung des Paragraph 14, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. 2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2014, treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Paragraphen 26, Absatz 2,, 29 Absatz eins und 31 Absatz eins,, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 19,, 29 Absatz 2,, 35 Absatz 3,, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.Die Paragraphen 16,, 17 Absatz eins,, (§) 19, 21 Absatz 2,, (§) 22, 23, 52 Absatz 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, (§) 2, 4 Absatz eins,, 3 10 und 11, 5 Absatz 2 und 2a, 6 Absatz eins a,, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Absatz 3,, 5, 6 und 7, 9 Absatz 3,, 10 Absatz 2,, 2a, 2b und 6, 12 Absatz eins,, 2, 3, 9 und 9a, 13 Absatz eins a,, 1b und 6, 15 Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 42 Absatz 2,, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 16, 17 Abs 1, 21 Abs 2, 22 Abs 4 und 23 Abs 5, 52 Abs 2 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 16,, 17 Absatz eins,, 21 Absatz 2,, 22 Absatz 4 und 23 Absatz 5,, 52 Absatz 2 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 52 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2023 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2023, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 52 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2023 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2023, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 169/2019, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.

(3) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,

1.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben;

2.

die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt stattgefunden haben, wenn sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt beendet war.

(5) Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

(6) Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(10) Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.

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