Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) In Verfolgung der Ziele nach Abs 1 werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch§ 1 Sbg. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse sowie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte vorgenommen werdenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen. Je nach Förderungssparte kann dabei unterschieden werden.
|
| |||||||||
|
|
(2) In Verfolgung der Ziele nach Abs 1 werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch§ 1 Sbg. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse sowie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte vorgenommen werdenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen. Je nach Förderungssparte kann dabei unterschieden werden.