§ 1 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZiele dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum zu leistbaren Bedingungen in einer gesunden, ökologisch nachhaltigen und vielfältig gestalteten Wohnumwelt unter sparsamer Verwendung von Grund und Boden zu ermöglichen;
    2. 2.Ziffer 2die vorhandene Bausubstanz entsprechend individueller Wohnbedürfnisse und klimarelevanter, ökologischer und energetischer Zielsetzungen zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2In Verfolgung der Ziele nach Abs 1 werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:In Verfolgung der Ziele nach Absatz eins, werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:
    1. 1.Ziffer einsder Erwerb von Wohnungen,
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen,
    3. 3.Ziffer 3die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern sowie der Umbau von Wohnheimen,
    4. 4.Ziffer 4der Ankauf von Grundstücken für Zwecke des Wohnbaus.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse sowie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte vorgenommen werden. Je nach Förderungssparte kann dabei unterschieden werden.
§ 1 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZiele dieses Gesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsder Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderung) die Beschaffung von qualitativ gutem Wohnraum zu leistbaren Bedingungen in einer gesunden, ökologisch nachhaltigen und vielfältig gestalteten Wohnumwelt unter sparsamer Verwendung von Grund und Boden zu ermöglichen;
    2. 2.Ziffer 2die vorhandene Bausubstanz entsprechend individueller Wohnbedürfnisse und klimarelevanter, ökologischer und energetischer Zielsetzungen zu verbessern.
  2. (2)Absatz 2In Verfolgung der Ziele nach Abs 1 werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:In Verfolgung der Ziele nach Absatz eins, werden nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel gefördert, soweit sie im Land Salzburg gelegen sind:
    1. 1.Ziffer einsder Erwerb von Wohnungen,
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen,
    3. 3.Ziffer 3die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern sowie der Umbau von Wohnheimen,
    4. 4.Ziffer 4der Ankauf von Grundstücken für Zwecke des Wohnbaus.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse sowie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte vorgenommen werden. Je nach Förderungssparte kann dabei unterschieden werden.
§ 1 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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