§ 8 Sbg. WFG 2015 § 8

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 2 % für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(2) Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs von Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden kann die Landesregierung eine Wohnbaudatenbank mit Daten gemäß § 44 Abs 1 Z 3 einrichten. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2018

(1) Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 2 % für Wohnberatung, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, für Zwecke der Wohnbauforschung und sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens verwendet werden. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(2) Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs von Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden kann die Landesregierung eine Wohnbaudatenbank mit Daten gemäß § 44 Abs 1 Z 3 einrichten. Das Nähere hierzu ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

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