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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze gemäß Abs 1 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen. Dabei kann sie:
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(3) Hinsichtlich spezifisch technischer und vergabespezifischer Anforderungen kann die Landesregierung Richtlinien für verbindlich erklären. Dabei kann je nach Förderungssparte unterschieden werden. Die Richtlinien sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.
(4) Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.
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(2) Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze gemäß Abs 1 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen. Dabei kann sie:
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(3) Hinsichtlich spezifisch technischer und vergabespezifischer Anforderungen kann die Landesregierung Richtlinien für verbindlich erklären. Dabei kann je nach Förderungssparte unterschieden werden. Die Richtlinien sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.
(4) Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.