§ 12 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Die förderbare Wohnnutzfläche beträgt:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Förderbare Nutzfläche

(in Quadratmeter)

1

55

2

65

3

80

4

90

für jede weitere Person

je 10 Quadratmeter mehr

(2) Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:

1.

bei wachsenden Familien 90 Quadratmeter; sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um je 10 Quadratmeter;

2.

bei einem Alleinerzieher oder einer Alleinerzieherin sowie bei alleinstehenden Personen, mit denen eine vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person, die eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, 80 Quadratmeter; sie erhöht sich für jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 Quadratmeter.

(3) Die förderbare Wohnnutzfläche gemäß Abs 1 und Abs 2 kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person

1.

Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes bezieht oder

2.

behindert oder pflegebedürftig ist und die Notwendigkeit der größeren Wohnnutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit durch ein Gutachten eines Amts- oder Facharztes bestätigt wird.

Die Wohnnutzflächenerhöhung ist im Fall einer durch Gutachten (Z 2) nach- und ausgewiesenen zusätzlichen Wohnnutzfläche mit dieser, ansonsten mit 10 Quadratmeter begrenzt.

(4) Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche gemäß den Abs 1 bis 3 beträgt 150 m². Bei Austragwohnungen beträgt das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche 65 m².

(5) Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung ist die förderbare Wohnnutzfläche nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Soweit kein Wohnungstausch im Sinn des § 13 MRG oder ein Wohnungswechsel im Sinn des § 11 Abs 4 Z 4 vorliegt oder die Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung 65 m² überschreitet, sind je nach Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen förderbar:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

für

1-Personenhaushalte

2

für

1-Personenhaushalte mit:

a)

Pflegegeldbezug

b)

einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz

c)

minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen

für

die Hausstandsgründung einer Person mit einer zweiten, bisher noch nicht nahestehenden Person zur Begründung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft

für

2- oder 3-Personenhaushalte

3

für

4-Personenhaushalte

für

wachsende Familien mit bis zu 2 Kindern

für

Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern

4

für

5-Personenhaushalte

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

  1. (2) Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:

    Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

    nahestehenden Personen

    Anzahl der Wohnräume

    1. für

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.03.2023
(1) Die förderbare Wohnnutzfläche beträgt:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Förderbare Nutzfläche

(in Quadratmeter)

1

55

2

65

3

80

4

90

für jede weitere Person

je 10 Quadratmeter mehr

(2) Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:

1.

bei wachsenden Familien 90 Quadratmeter; sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um je 10 Quadratmeter;

2.

bei einem Alleinerzieher oder einer Alleinerzieherin sowie bei alleinstehenden Personen, mit denen eine vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person, die eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, 80 Quadratmeter; sie erhöht sich für jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 Quadratmeter.

(3) Die förderbare Wohnnutzfläche gemäß Abs 1 und Abs 2 kann auf Ansuchen erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder die Förderungswerberin oder eine mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person

1.

Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes bezieht oder

2.

behindert oder pflegebedürftig ist und die Notwendigkeit der größeren Wohnnutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit durch ein Gutachten eines Amts- oder Facharztes bestätigt wird.

Die Wohnnutzflächenerhöhung ist im Fall einer durch Gutachten (Z 2) nach- und ausgewiesenen zusätzlichen Wohnnutzfläche mit dieser, ansonsten mit 10 Quadratmeter begrenzt.

(4) Das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche gemäß den Abs 1 bis 3 beträgt 150 m². Bei Austragwohnungen beträgt das Höchstausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche 65 m².

(5) Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung ist die förderbare Wohnnutzfläche nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Soweit kein Wohnungstausch im Sinn des § 13 MRG oder ein Wohnungswechsel im Sinn des § 11 Abs 4 Z 4 vorliegt oder die Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung 65 m² überschreitet, sind je nach Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen förderbar:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

für

1-Personenhaushalte

2

für

1-Personenhaushalte mit:

a)

Pflegegeldbezug

b)

einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz

c)

minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen

für

die Hausstandsgründung einer Person mit einer zweiten, bisher noch nicht nahestehenden Person zur Begründung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft

für

2- oder 3-Personenhaushalte

3

für

4-Personenhaushalte

für

wachsende Familien mit bis zu 2 Kindern

für

Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern

4

für

5-Personenhaushalte

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

  1. (2) Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:

    Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

    nahestehenden Personen

    Anzahl der Wohnräume

    1. für

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