§ 12 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie förderbare Wohnnutzfläche beträgt:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Förderbare Nutzfläche

(in Quadratmeter)

1

55

2

65

3

80

4

90

für jede weitere Person

je 10 Quadratmeter mehr

  1. (2)Absatz 2Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:Abweichend zu Absatz eins, beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:
    1. 1.Ziffer einsbei wachsenden Familien 90 Quadratmeter; sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um je 10 Quadratmeter;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Alleinerzieher oder einer Alleinerzieherin sowie bei alleinstehenden Personen, mit denen eine vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person, die eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, 80 Quadratmeter; sie erhöht sich für jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 Quadratmeter.
    1. 1.Ziffer einsPflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes bezieht oderPflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes bezieht oder
    2. 2.Ziffer 2behindert oder pflegebedürftig ist und die Notwendigkeit der größeren Wohnnutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit durch ein Gutachten eines Amts- oder Facharztes bestätigt wird.
    Die Wohnnutzflächenerhöhung ist im Fall einer durch Gutachten (Z 2) nach- und ausgewiesenen zusätzlichen Wohnnutzfläche mit dieser, ansonsten mit 10 Quadratmeter begrenzt.Die Wohnnutzflächenerhöhung ist im Fall einer durch Gutachten (Ziffer 2,) nach- und ausgewiesenen zusätzlichen Wohnnutzfläche mit dieser, ansonsten mit 10 Quadratmeter begrenzt.

    Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

    nahestehenden Personen

    Anzahl der Wohnräume

    1. fürfür
      1. fürfür1-Personenhaushalte mit:
        1. a)Litera aPflegegeldbezug
        2. b)Litera beinem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz
        3. c)Litera cminderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen
      2. fürfürdie Hausstandsgründung einer Person mit einer zweiten, bisher noch nicht nahestehenden Person zur Begründung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
      3. fürfür2- oder 3-Personenhaushalte

    3

    1. fürfür4-Personenhaushalte
    2. fürfürwachsende Familien mit bis zu 2 Kindern
    3. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person

    4

    1. fürfür5-Personenhaushalte
    2. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person

    5

    für jede weitere Person

    1 Wohnraum mehr

§ 12 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie förderbare Wohnnutzfläche beträgt:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Förderbare Nutzfläche

(in Quadratmeter)

1

55

2

65

3

80

4

90

für jede weitere Person

je 10 Quadratmeter mehr

  1. (2)Absatz 2Abweichend zu Abs 1 beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:Abweichend zu Absatz eins, beträgt die förderbare Wohnnutzfläche:
    1. 1.Ziffer einsbei wachsenden Familien 90 Quadratmeter; sie erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind oder für jede sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Person um je 10 Quadratmeter;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Alleinerzieher oder einer Alleinerzieherin sowie bei alleinstehenden Personen, mit denen eine vom Förderungswerber oder der Förderungswerberin betreute sonstige nahestehende Person, die eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebt, 80 Quadratmeter; sie erhöht sich für jede weitere sonstige nahestehende Person um je 10 Quadratmeter.
    1. 1.Ziffer einsPflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes bezieht oderPflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes bezieht oder
    2. 2.Ziffer 2behindert oder pflegebedürftig ist und die Notwendigkeit der größeren Wohnnutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit durch ein Gutachten eines Amts- oder Facharztes bestätigt wird.
    Die Wohnnutzflächenerhöhung ist im Fall einer durch Gutachten (Z 2) nach- und ausgewiesenen zusätzlichen Wohnnutzfläche mit dieser, ansonsten mit 10 Quadratmeter begrenzt.Die Wohnnutzflächenerhöhung ist im Fall einer durch Gutachten (Ziffer 2,) nach- und ausgewiesenen zusätzlichen Wohnnutzfläche mit dieser, ansonsten mit 10 Quadratmeter begrenzt.

    Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

    nahestehenden Personen

    Anzahl der Wohnräume

    1. fürfür
      1. fürfür1-Personenhaushalte mit:
        1. a)Litera aPflegegeldbezug
        2. b)Litera beinem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz
        3. c)Litera cminderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen
      2. fürfürdie Hausstandsgründung einer Person mit einer zweiten, bisher noch nicht nahestehenden Person zur Begründung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
      3. fürfür2- oder 3-Personenhaushalte

    3

    1. fürfür4-Personenhaushalte
    2. fürfürwachsende Familien mit bis zu 2 Kindern
    3. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person

    4

    1. fürfür5-Personenhaushalte
    2. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person

    5

    für jede weitere Person

    1 Wohnraum mehr

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