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(1a) Werden Kosten geltend gemacht, die zur Gänze oder teilweise auf Eigenleistungen basieren, können diese nur berücksichtigt werden, wenn
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(2) Für den Fall der Errichtung des Förderungsgegenstandes in einem bestehenden Gebäude kann der Wert der Bausubstanz bis zur Hälfte des Zuschusses für die Errichtung geförderter Mietwohnungen in den förderbaren Baukosten berücksichtigt werden§ 13 Sbg. Auf Verlangen ist dieser Wert durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.
(3) Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:
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Eingesetzte Eigenmittel für die Baukosten müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittel den angebotenen Konditionen für Fremdmittel entsprechen. Für Soll- und Habenzinsen sind grundsätzlich gleiche Zinssätze zu verrechnen.
(4) Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
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(1a) Werden Kosten geltend gemacht, die zur Gänze oder teilweise auf Eigenleistungen basieren, können diese nur berücksichtigt werden, wenn
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(2) Für den Fall der Errichtung des Förderungsgegenstandes in einem bestehenden Gebäude kann der Wert der Bausubstanz bis zur Hälfte des Zuschusses für die Errichtung geförderter Mietwohnungen in den förderbaren Baukosten berücksichtigt werden§ 13 Sbg. Auf Verlangen ist dieser Wert durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.
(3) Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:
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Eingesetzte Eigenmittel für die Baukosten müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittel den angebotenen Konditionen für Fremdmittel entsprechen. Für Soll- und Habenzinsen sind grundsätzlich gleiche Zinssätze zu verrechnen.
(4) Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Abs 1 sinngemäß anzuwenden.