§ 13 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu den Baukosten, die Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zu Grunde gelegt werden können und durch Endabrechnung nachzuweisen sind, zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten für die Errichtung des Förderungsgegenstandes, ausgenommen die Kosten der bei Wohnheimen spezifisch für betriebliche Zwecke gewidmeten und ausgestatteten Räume;
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze;
    3. 3.Ziffer 3die Kosten für die Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge, soweit sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, sowie die Kosten für erforderliche Mobilitätskonzepte und deren Umsetzung (zB die Kosten für Carsharingmodelle uä);
    4. 4.Ziffer 4die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird;
    5. 5.Ziffer 5die Anschlussgebühren;
    6. 6.Ziffer 6die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der Bauliegenschaft;
    7. 7.Ziffer 7die sonstigen Baunebenkosten (zB Übersiedlungskosten, Kosten der soziologischen Betreuung, Kosten der notwendigen und nützlichen Information der Wohnungswerber gemäß § 4 Abs 1 ERVO 1994, Kosten der Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben und Gutachterverfahren, Bauaufsicht, Bauverwaltung und Finanzierungskosten);die sonstigen Baunebenkosten (zB Übersiedlungskosten, Kosten der soziologischen Betreuung, Kosten der notwendigen und nützlichen Information der Wohnungswerber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ERVO 1994, Kosten der Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben und Gutachterverfahren, Bauaufsicht, Bauverwaltung und Finanzierungskosten);
    8. 8.Ziffer 8die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann.
  2. (1a)Absatz eins aWerden Kosten geltend gemacht, die zur Gänze oder teilweise auf Eigenleistungen basieren, können diese nur berücksichtigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die vorgenommenen Eigenleistungen die entsprechenden Befähigungen und (allenfalls erforderlichen) Bewilligungen vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2die geltend gemachten Kosten einem Fremdvergleich standhalten; dies ist der Fall, wenn die absolute Höhe der Nebenkosten 22 % der Gesamtbaukosten nicht überschreiten; die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der Förderung durch entsprechende Zu- bzw Abschläge bei Über- oder Unterschreitung des angeführten Prozentsatzes der Nebenkosten regeln.
  3. (2)Absatz 2Für den Fall der Errichtung des Förderungsgegenstandes in einem bestehenden Gebäude kann der Wert der Bausubstanz bis zur Hälfte des Zuschusses für die Errichtung geförderter Mietwohnungen in den förderbaren Baukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist dieser Wert durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.
  4. (3)Absatz 3Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die Paragraphen 2,, 3 und 4 Absatz 3, ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsEigenmittel mit einer Verzinsung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 3 WGG;Eigenmittel mit einer Verzinsung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG;
    2. 2.Ziffer 2Fremdmittel, die den Anforderungen für Vorrangdarlehen entsprechen.

    Eingesetzte Eigenmittel für die Baukosten müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittel den angebotenen Konditionen für Fremdmittel entsprechen. Für Soll- und Habenzinsen sind grundsätzlich gleiche Zinssätze zu verrechnen.

  5. (4)Absatz 4Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Abs 1 sinngemäß anzuwenden.Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
§ 13 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZu den Baukosten, die Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zu Grunde gelegt werden können und durch Endabrechnung nachzuweisen sind, zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten für die Errichtung des Förderungsgegenstandes, ausgenommen die Kosten der bei Wohnheimen spezifisch für betriebliche Zwecke gewidmeten und ausgestatteten Räume;
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen wie gemeinsame Freizeitflächen und Kinderspielplätze;
    3. 3.Ziffer 3die Kosten für die Errichtung von Einstellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge, soweit sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, sowie die Kosten für erforderliche Mobilitätskonzepte und deren Umsetzung (zB die Kosten für Carsharingmodelle uä);
    4. 4.Ziffer 4die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird;
    5. 5.Ziffer 5die Anschlussgebühren;
    6. 6.Ziffer 6die Kosten für die Aufschließung und die Herstellung des Gehsteiges und der Straßenbeleuchtung innerhalb der Bauliegenschaft;
    7. 7.Ziffer 7die sonstigen Baunebenkosten (zB Übersiedlungskosten, Kosten der soziologischen Betreuung, Kosten der notwendigen und nützlichen Information der Wohnungswerber gemäß § 4 Abs 1 ERVO 1994, Kosten der Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben und Gutachterverfahren, Bauaufsicht, Bauverwaltung und Finanzierungskosten);die sonstigen Baunebenkosten (zB Übersiedlungskosten, Kosten der soziologischen Betreuung, Kosten der notwendigen und nützlichen Information der Wohnungswerber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ERVO 1994, Kosten der Planung einschließlich der Kosten von Wettbewerben und Gutachterverfahren, Bauaufsicht, Bauverwaltung und Finanzierungskosten);
    8. 8.Ziffer 8die Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 als Vorsteuer abgezogen werden kann.
  2. (1a)Absatz eins aWerden Kosten geltend gemacht, die zur Gänze oder teilweise auf Eigenleistungen basieren, können diese nur berücksichtigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür die vorgenommenen Eigenleistungen die entsprechenden Befähigungen und (allenfalls erforderlichen) Bewilligungen vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2die geltend gemachten Kosten einem Fremdvergleich standhalten; dies ist der Fall, wenn die absolute Höhe der Nebenkosten 22 % der Gesamtbaukosten nicht überschreiten; die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe der Förderung durch entsprechende Zu- bzw Abschläge bei Über- oder Unterschreitung des angeführten Prozentsatzes der Nebenkosten regeln.
  3. (2)Absatz 2Für den Fall der Errichtung des Förderungsgegenstandes in einem bestehenden Gebäude kann der Wert der Bausubstanz bis zur Hälfte des Zuschusses für die Errichtung geförderter Mietwohnungen in den förderbaren Baukosten berücksichtigt werden. Auf Verlangen ist dieser Wert durch ein Schätzgutachten eines Ziviltechnikers einschlägiger Fachrichtung oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen nachzuweisen.
  4. (3)Absatz 3Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:Zur Ermittlung der Grund-, Aufschließungs- und Bauverwaltungskosten sind die Paragraphen 2,, 3 und 4 Absatz 3, ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen. Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:
    1. 1.Ziffer einsEigenmittel mit einer Verzinsung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 3 WGG;Eigenmittel mit einer Verzinsung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG;
    2. 2.Ziffer 2Fremdmittel, die den Anforderungen für Vorrangdarlehen entsprechen.

    Eingesetzte Eigenmittel für die Baukosten müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist der Fall, wenn die Eigenmittel den angebotenen Konditionen für Fremdmittel entsprechen. Für Soll- und Habenzinsen sind grundsätzlich gleiche Zinssätze zu verrechnen.

  5. (4)Absatz 4Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Abs 1 sinngemäß anzuwenden.Ob und inwieweit auch für andere Förderungssparten eine Endabrechnungsverpflichtung besteht, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Im Fall einer Endabrechnungsverpflichtung ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
§ 13 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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