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(1) Als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich des Abs 2:
1. | bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des EStG 1988 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| abzüglich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| – | der Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| – |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| – | der Einkommensteuer (Lohnsteuer) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | zur Einkommensteuer veranlagt werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| abzüglich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| – | der Einkommensteuer | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| und zuzüglich der Beträge gemäß | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| + | § 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| + | § 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| + | § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge); | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| abzüglich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| – | der Einkommensteuer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| und zuzüglich der Beträge gemäß | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Betriebe) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Beteiligungen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | bei pauschalierten Land- und Forstwirten: 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | alle Einnahmen, die auf Grund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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5. | Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| daraus ergebende Verlustvorträge; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | folgende Unterhaltsansprüche: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin und von den mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachweislich tatsächlich geleisteten oder gemäß den lit a oder b veranschlagten Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten:
– | Einkünfte gemäß § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, |
– | Leistungen der Sozialunterstützung sowie sonstige Sozialhilfeleistungen, |
– | Familienbeihilfen, |
– | Kinderabsetz- und Kinderfreibeträge, |
– |
|
– | Zuwendungen der Familienförderung des Landes, |
– | Pflegegeld auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, |
– | Pflege- und Betreuungsgelder nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen des Landes sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder, |
– | Leistungen aus Grundwehr- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten, |
– | das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €, |
– | Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben bis zu einer Höhe von 150 € monatlich, |
– | Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, |
– | Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz, |
– | Heilungskosten, |
– | Schmerzensgeld |
– | Aufwandsentschädigungen. |
(1) Als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich des Abs 2:
1. | bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| a) | nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des EStG 1988 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| abzüglich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| – | der Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| – |
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| – | der Einkommensteuer (Lohnsteuer) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| b) | zur Einkommensteuer veranlagt werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| abzüglich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| – | der Einkommensteuer | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| und zuzüglich der Beträge gemäß | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| + | § 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| + | § 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge) | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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| + | § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge); | |||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| abzüglich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| – | der Einkommensteuer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| und zuzüglich der Beträge gemäß | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 18 Abs 1 bis 5 EStG 1988 (Sonderausgaben) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Betriebe) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Beteiligungen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| + | § 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | bei pauschalierten Land- und Forstwirten: 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | alle Einnahmen, die auf Grund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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5. | Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
| daraus ergebende Verlustvorträge; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | folgende Unterhaltsansprüche: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin und von den mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachweislich tatsächlich geleisteten oder gemäß den lit a oder b veranschlagten Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten:
– | Einkünfte gemäß § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, |
– | Leistungen der Sozialunterstützung sowie sonstige Sozialhilfeleistungen, |
– | Familienbeihilfen, |
– | Kinderabsetz- und Kinderfreibeträge, |
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– | Zuwendungen der Familienförderung des Landes, |
– | Pflegegeld auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes, |
– | Pflege- und Betreuungsgelder nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen des Landes sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder, |
– | Leistungen aus Grundwehr- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten, |
– | das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern bis zu einer Höhe von 150 €, |
– | Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben bis zu einer Höhe von 150 € monatlich, |
– | Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, |
– | Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz, |
– | Heilungskosten, |
– | Schmerzensgeld |
– | Aufwandsentschädigungen. |