§ 16 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderungswerber haben ihr Einkommen sowie das Haushaltseinkommen vollständig bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Als Nachweise kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzlich:
      1. a)Litera ader Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;
      2. b)Litera bder Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Einkunftsarten vorliegen;
      3. c)Litera cder letztgültige Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt;
      4. d)Litera dder Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw das Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;
      5. e)Litera eeine aktuelle Bestätigung über den Kindesunterhalt (Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers über den Bezug von Kindesunterhalt, gerichtliche Entscheidung über den Kindesunterhalt, vor Gericht geschlossener Vergleich über den Kindesunterhalt), wobei eine Neuvorlage solange nicht erforderlich ist, als diese dem Unterhaltsbedarf der für das Kind geltenden Altersstufe entspricht;
      6. f)Litera fBestätigungen über den Bezug und die Höhe von Wochen- bzw Kinderbetreuungsgeld;
      7. g)Litera gBestätigungen über den Bezug von Schüler- oder Studienbeihilfe;
      8. h)Litera hBestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe:
      1. a)Litera ader Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;
      2. b)Litera bNachweise betreffend den Pensionsbezug oder dem Ruhegenuss;
      3. c)Litera cNachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld udgl).
    Berücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Z 1 lit b – nur vor, wennBerücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Ziffer eins, Litera b, – nur vor, wenn
    • Strichaufzählungdie Vorlage von Nachweisen nach der Z 1 zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist,die Vorlage von Nachweisen nach der Ziffer eins, zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist,
    • Strichaufzählungein Übertritt in den Ruhestand erfolgte,
    • Strichaufzählungim vergangenen Kalenderjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle bestanden hat oder
    • StrichaufzählungTransferleistungen im Sinn der Z 2 lit c, ausgenommen Mutterschutz und Kinderbetreuungsentgelt, innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.Transferleistungen im Sinn der Ziffer 2, Litera c,, ausgenommen Mutterschutz und Kinderbetreuungsentgelt, innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.
  3. (2a)Absatz 2 aBeim Zugang zur Förderung kann das Einkommen auch durch die Einkommensunterlagen für die letzten drei Kalenderjahre vor Einbringung des Ansuchens nachgewiesen werden.
  4. (3)Absatz 3Ist der Nachweis des aktuellen oder des tatsächlichen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres oder der Bestätigung über die vorläufige Leistung auszugehen. Auf die erforderliche rückwirkende Neuberechnung ist schriftlich hinzuweisen.
§ 16 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Förderungswerber haben ihr Einkommen sowie das Haushaltseinkommen vollständig bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Als Nachweise kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzlich:
      1. a)Litera ader Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;
      2. b)Litera bder Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Einkunftsarten vorliegen;
      3. c)Litera cder letztgültige Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt;
      4. d)Litera dder Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw das Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;
      5. e)Litera eeine aktuelle Bestätigung über den Kindesunterhalt (Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers über den Bezug von Kindesunterhalt, gerichtliche Entscheidung über den Kindesunterhalt, vor Gericht geschlossener Vergleich über den Kindesunterhalt), wobei eine Neuvorlage solange nicht erforderlich ist, als diese dem Unterhaltsbedarf der für das Kind geltenden Altersstufe entspricht;
      6. f)Litera fBestätigungen über den Bezug und die Höhe von Wochen- bzw Kinderbetreuungsgeld;
      7. g)Litera gBestätigungen über den Bezug von Schüler- oder Studienbeihilfe;
      8. h)Litera hBestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen;
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe:
      1. a)Litera ader Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;
      2. b)Litera bNachweise betreffend den Pensionsbezug oder dem Ruhegenuss;
      3. c)Litera cNachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld udgl).
    Berücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Z 1 lit b – nur vor, wennBerücksichtigungswürdige Gründe liegen – ausgenommen im Fall der Ziffer eins, Litera b, – nur vor, wenn
    • Strichaufzählungdie Vorlage von Nachweisen nach der Z 1 zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist,die Vorlage von Nachweisen nach der Ziffer eins, zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist,
    • Strichaufzählungein Übertritt in den Ruhestand erfolgte,
    • Strichaufzählungim vergangenen Kalenderjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle bestanden hat oder
    • StrichaufzählungTransferleistungen im Sinn der Z 2 lit c, ausgenommen Mutterschutz und Kinderbetreuungsentgelt, innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.Transferleistungen im Sinn der Ziffer 2, Litera c,, ausgenommen Mutterschutz und Kinderbetreuungsentgelt, innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.
  3. (2a)Absatz 2 aBeim Zugang zur Förderung kann das Einkommen auch durch die Einkommensunterlagen für die letzten drei Kalenderjahre vor Einbringung des Ansuchens nachgewiesen werden.
  4. (3)Absatz 3Ist der Nachweis des aktuellen oder des tatsächlichen Einkommens glaubhaft nicht möglich, kann dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom halben durchschnittlichen Monatseinkommen des zuletzt veranlagten bzw vorangegangenen Jahres oder der Bestätigung über die vorläufige Leistung auszugehen. Auf die erforderliche rückwirkende Neuberechnung ist schriftlich hinzuweisen.
§ 16 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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