§ 18 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt;wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (Paragraph 1346, ABGB) übernimmt;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3bei Sanierungsförderungen gemäß dem 6. Unterabschnitt.
  2. (2)Absatz 2Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:Dem Grundpfand gemäß Absatz eins, dürfen vorangehen:
    1. 1.Ziffer einsFestbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Objektförderungen und größeren Renovierungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen werden, wenn diese im Hinblick auf ihre Verzinsung, Laufzeit, Tilgung und effektiven Kosten bestimmten Anforderungen entsprechen; die Landesregierung hat diese Anforderungen durch Verordnung festzulegen;
    2. 1a.Ziffer eins aFestbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten aufgenommen werden;
    3. 2.Ziffer 2Pfandrechte aus früheren Förderungen einschließlich solcher nach den §§ 3 bis 3c; Pfandrechte aus früheren Förderungen einschließlich solcher nach den Paragraphen 3 bis 3c;
    4. 3.Ziffer 3Dienstbarkeiten einschließlich Wohnungsgebrauchsrechte;
    5. 4.Ziffer 4Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;
    6. 5.Ziffer 5Reallasten, die keine geldwerten Leistungen betreffen oder der Sicherstellung des Bauzinses dienen.
§ 18 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsZuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt;wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (Paragraph 1346, ABGB) übernimmt;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt;
    3. 3.Ziffer 3bei Sanierungsförderungen gemäß dem 6. Unterabschnitt.
  2. (2)Absatz 2Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:Dem Grundpfand gemäß Absatz eins, dürfen vorangehen:
    1. 1.Ziffer einsFestbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Objektförderungen und größeren Renovierungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen werden, wenn diese im Hinblick auf ihre Verzinsung, Laufzeit, Tilgung und effektiven Kosten bestimmten Anforderungen entsprechen; die Landesregierung hat diese Anforderungen durch Verordnung festzulegen;
    2. 1a.Ziffer eins aFestbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Kaufförderungen, Errichtungsförderungen im Eigentum und Miet-Kauf-Förderungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten aufgenommen werden;
    3. 2.Ziffer 2Pfandrechte aus früheren Förderungen einschließlich solcher nach den §§ 3 bis 3c; Pfandrechte aus früheren Förderungen einschließlich solcher nach den Paragraphen 3 bis 3c;
    4. 3.Ziffer 3Dienstbarkeiten einschließlich Wohnungsgebrauchsrechte;
    5. 4.Ziffer 4Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;
    6. 5.Ziffer 5Reallasten, die keine geldwerten Leistungen betreffen oder der Sicherstellung des Bauzinses dienen.
§ 18 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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