§ 22 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Erwerb von neu errichteten Wohnungen ins Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt undEine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und
    1. 1.Ziffer einsdie Wohnung bisher noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2vom bisherigen Erstmieter oder von der bisherigen Erstmieterin ins Eigentum erworben wird.
  3. (3)Absatz 3Die Förderung setzt weiter voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsder Verkäufer der Wohnung Bauträger ist und über eines der folgenden Rechte an der Bauliegenschaft verfügt:
      1. a)Litera adas Eigentumsrecht;
      2. b)Litera beinen vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums;
      3. c)Litera cein Baurecht für einen Zeitraum von mindestens 70 Jahren, wobei die Einräumung desselben zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung in den Besitz des Erwerbers oder der Erwerberin nicht länger als sieben Jahre – im Fall einer Baurechtslaufzeit von mehr als 70 Jahren verhältnismäßig länger – zurückliegen darf und das Baurecht den sonstigen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Bedingungen (höchstzulässiger Baurechtszins im ersten Jahr, jährliche Anpassung, Bauzinsvorauszahlung, Heimfall udgl) entspricht;
    2. 2.Ziffer 2die Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum errichtet wird und der Grundstücksbedarf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 Quadratmeter unterschreitet; in den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen;
    3. 3.Ziffer 3der Übergabetermin vertraglich vereinbart ist, wobei eine Frist von höchstens zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages einzuhalten ist; diese Frist kann auf ausdrückliches Ansuchen des Verkäufers oder der Verkäuferin auf insgesamt drei Jahre verlängert werden, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen (besonders schwierige Bodenverhältnisse, umfangreiche Aufschließungsmaßnahmen odgl);
    4. 4.Ziffer 4die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Abs 2 Z 2, nicht länger als zwölf Monate zurückliegt;die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Absatz 2, Ziffer 2,, nicht länger als zwölf Monate zurückliegt;
    5. 5.Ziffer 5bestimmte Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel vorliegen, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
    6. 6.Ziffer 6(Anm: entfallen durch LGBl Nr 72/2020).Anmerkung, entfallen durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).
§ 22 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür den Erwerb von neu errichteten Wohnungen ins Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurechtswohnungseigentum) kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt undEine Wohnung gilt als neu errichtet, wenn die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und
    1. 1.Ziffer einsdie Wohnung bisher noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2vom bisherigen Erstmieter oder von der bisherigen Erstmieterin ins Eigentum erworben wird.
  3. (3)Absatz 3Die Förderung setzt weiter voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsder Verkäufer der Wohnung Bauträger ist und über eines der folgenden Rechte an der Bauliegenschaft verfügt:
      1. a)Litera adas Eigentumsrecht;
      2. b)Litera beinen vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums;
      3. c)Litera cein Baurecht für einen Zeitraum von mindestens 70 Jahren, wobei die Einräumung desselben zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung in den Besitz des Erwerbers oder der Erwerberin nicht länger als sieben Jahre – im Fall einer Baurechtslaufzeit von mehr als 70 Jahren verhältnismäßig länger – zurückliegen darf und das Baurecht den sonstigen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Bedingungen (höchstzulässiger Baurechtszins im ersten Jahr, jährliche Anpassung, Bauzinsvorauszahlung, Heimfall udgl) entspricht;
    2. 2.Ziffer 2die Wohnung in einem Haus in der Gruppe oder in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder im Baurechtswohnungseigentum errichtet wird und der Grundstücksbedarf im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 Quadratmeter unterschreitet; in den Grundstücksbedarf sind Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen;
    3. 3.Ziffer 3der Übergabetermin vertraglich vereinbart ist, wobei eine Frist von höchstens zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages einzuhalten ist; diese Frist kann auf ausdrückliches Ansuchen des Verkäufers oder der Verkäuferin auf insgesamt drei Jahre verlängert werden, wenn objektiv nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen (besonders schwierige Bodenverhältnisse, umfangreiche Aufschließungsmaßnahmen odgl);
    4. 4.Ziffer 4die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Abs 2 Z 2, nicht länger als zwölf Monate zurückliegt;die Wohnungsübergabe im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens, ausgenommen im Fall des Absatz 2, Ziffer 2,, nicht länger als zwölf Monate zurückliegt;
    5. 5.Ziffer 5bestimmte Mindesteigen- bzw Mindestfremdmittel vorliegen, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
    6. 6.Ziffer 6(Anm: entfallen durch LGBl Nr 72/2020).Anmerkung, entfallen durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).
§ 22 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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