§ 27 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche§ 27 Sbg. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werdenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen. Zuschläge können gewährt werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben, Gutachterverfahren, Einbindung von Beiräten oder besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibungen);

3.

besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen (zB Barrierefreiheit);

4.

die Errichtung besonderer Wohnformen;

5.

energetische und ökologische Maßnahmen;

6.

die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen und Carports oder für sonstige Maßnahmen zur Förderung der Mobilität (Car-Sharing udgl);

7.

die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

8.

Standortqualitäten.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2024
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche§ 27 Sbg. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werdenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen. Zuschläge können gewährt werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben, Gutachterverfahren, Einbindung von Beiräten oder besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibungen);

3.

besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen (zB Barrierefreiheit);

4.

die Errichtung besonderer Wohnformen;

5.

energetische und ökologische Maßnahmen;

6.

die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen und Carports oder für sonstige Maßnahmen zur Förderung der Mobilität (Car-Sharing udgl);

7.

die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

8.

Standortqualitäten.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

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