§ 27 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. 1.Ziffer einsgesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Architekturwettbewerben, Gutachterverfahren, Einbindung von Beiräten oder besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibungen);
    3. 3.Ziffer 3besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen (zB Barrierefreiheit);
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung besonderer Wohnformen;
    5. 5.Ziffer 5energetische und ökologische Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen und Carports oder für sonstige Maßnahmen zur Förderung der Mobilität (Car-Sharing udgl);
    7. 7.Ziffer 7die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
    8. 8.Ziffer 8Standortqualitäten.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. 3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
§ 27 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen jeweils je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Bei der Festsetzung des Grundbetrages kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Zuschläge können gewährt werden für:
    1. 1.Ziffer einsgesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Architekturwettbewerben, Gutachterverfahren, Einbindung von Beiräten oder besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibungen);
    3. 3.Ziffer 3besondere Maßnahmen oder Ausstattungen für Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen (zB Barrierefreiheit);
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung besonderer Wohnformen;
    5. 5.Ziffer 5energetische und ökologische Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6die Errichtung von behördlich vorgeschriebenen Garagen und Carports oder für sonstige Maßnahmen zur Förderung der Mobilität (Car-Sharing udgl);
    7. 7.Ziffer 7die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
    8. 8.Ziffer 8Standortqualitäten.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. 3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
§ 27 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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