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Mietverträge für Hausstandsgründungen im Sinn des § 12 Abs 5 § 28 sind auf die Dauer von vier Jahren zu befristen, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Jahre zulässig istSbg. Eine Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis bzw der Abschluss eines weiteren befristeten Mietvertrages setzt den Nachweis der Begründung der Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe voraus; dies gilt nicht im Fall des Todes einer Person, für die der Hausstand auch hätte begründet werden sollenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.Mietverträge für Hausstandsgründungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, sind auf die Dauer von vier Jahren zu befristen, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Jahre zulässig ist. Eine Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis bzw der Abschluss eines weiteren befristeten Mietvertrages setzt den Nachweis der Begründung der Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe voraus; dies gilt nicht im Fall des Todes einer Person, für die der Hausstand auch hätte begründet werden sollen.
Mietverträge für Hausstandsgründungen im Sinn des § 12 Abs 5 § 28 sind auf die Dauer von vier Jahren zu befristen, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Jahre zulässig istSbg. Eine Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis bzw der Abschluss eines weiteren befristeten Mietvertrages setzt den Nachweis der Begründung der Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe voraus; dies gilt nicht im Fall des Todes einer Person, für die der Hausstand auch hätte begründet werden sollenWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.Mietverträge für Hausstandsgründungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, sind auf die Dauer von vier Jahren zu befristen, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere drei Jahre zulässig ist. Eine Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis bzw der Abschluss eines weiteren befristeten Mietvertrages setzt den Nachweis der Begründung der Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe voraus; dies gilt nicht im Fall des Todes einer Person, für die der Hausstand auch hätte begründet werden sollen.