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(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der den Hauptmietern einer Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Eine Förderung kann erfolgen:
1. | für geförderte Mietwohnungen (Wohnbeihilfe); | |||||||||
2. | für nicht oder nicht mehr geförderte Wohnungen |
(2) Wohnbeihilfe ist nur soweit zu erbringen, als für Förderungswerber keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen die Wohnkosten zu decken; dies gilt nicht in Bezug auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung und Sozialhilfe. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 28 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6 gewährt.
(3) Die Wohnbeihilfe besteht aus einem Grund- und einem Zumutbarkeitszuschuss. Der Grundzuschuss wird nur gewährt, wenn eine auf das Haushaltseinkommen (§ 15 Z 2) bezogene Obergrenze unterschritten und ein auf den Wohnungsaufwand (maßgeblicher Wohnungsaufwand/zu leistender Hauptmietzins) bezogener Referenzwert überschritten wird. Die Obergrenze und der Referenzwert sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei beim Referenzwert regional differenziert werden kann.
(1) Die Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der den Hauptmietern einer Wohnung gewährt werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Eine Förderung kann erfolgen:
1. | für geförderte Mietwohnungen (Wohnbeihilfe); | |||||||||
2. | für nicht oder nicht mehr geförderte Wohnungen |
(2) Wohnbeihilfe ist nur soweit zu erbringen, als für Förderungswerber keine Möglichkeit besteht, aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen die Wohnkosten zu decken; dies gilt nicht in Bezug auf Leistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungSozialunterstützung und Sozialhilfe. Keine Wohnbeihilfe wird in den Fällen des § 28 Abs 2 Z 2 und 4 bis 6 gewährt.
(3) Die Wohnbeihilfe besteht aus einem Grund- und einem Zumutbarkeitszuschuss. Der Grundzuschuss wird nur gewährt, wenn eine auf das Haushaltseinkommen (§ 15 Z 2) bezogene Obergrenze unterschritten und ein auf den Wohnungsaufwand (maßgeblicher Wohnungsaufwand/zu leistender Hauptmietzins) bezogener Referenzwert überschritten wird. Die Obergrenze und der Referenzwert sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, wobei beim Referenzwert regional differenziert werden kann.