§ 36 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3) entfällt:Die Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (Paragraph 12, Absatz eins bis 3) entfällt:
    1. 1.Ziffer einsder Grundzuschuss in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum Referenzwert;
    2. 2.Ziffer 2der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand.
  2. (2)Absatz 2Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem für die Bau-, Grund- und Aufschließungskosten tatsächlich festgelegten Mietentgelt,
    2. 2.Ziffer 2dem nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden, mit den Mietern vereinbarten oder durch Gericht festgesetzten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag,
    3. 3.Ziffer 3der Rücklage im Sinn des § 14 WGG undder Rücklage im Sinn des Paragraph 14, WGG und
    4. 4.Ziffer 4einer allfälligen Servicepauschale (Bewohnereigenleistung) für betreutes Wohnen, sofern die Wohneinheit hierfür nach diesem oder einem zuvor geltenden Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurde und die Abrechnung auf Grund eines aufrechten Betreuungsvertrages erfolgt.
    Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß § 15 MRG bzw den §§ 13, 14, 39 Abs 8 und 18 WGG.Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß Paragraph 15, MRG bzw den Paragraphen 13,, 14, 39 Absatz 8 und 18 WGG.
  3. (3)Absatz 3Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:
    1. 1.Ziffer einsAlleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f,Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f,,
    2. 2.Ziffer 2Jungfamilien,
    3. 3.Ziffer 3kinderreiche Familien,
    4. 4.Ziffer 4Kinder, die mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einem Haushalt leben,
    5. 5.Ziffer 5Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und
    6. 6.Ziffer 6Familien, bei denen ein Familienmitglied einen gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz besitzt.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.

(1) Die Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3) entfällt:

1.

der Grundzuschuss in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum Referenzwert;

2.

der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand.

(2) Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:

1.

dem für die Bau-, Grund- und Aufschließungskosten tatsächlich festgelegten Mietentgelt,

2.

dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im Sinn des § 14d WGG und

3.

der Rücklage im Sinn des § 14 WGG.

Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß § 15 MRG bzw den §§ 13, 14, 39 Abs 8 und 18 WGG.

(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:

1.

Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f,

2.

Jungfamilien,

3.

kinderreiche Familien,

4.

Kinder, die mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einem Haushalt leben,

5.

Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und

6.

Familien, bei denen ein Familienmitglied einen gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz besitzt.

(4) Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3) entfällt:Die Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (Paragraph 12, Absatz eins bis 3) entfällt:
    1. 1.Ziffer einsder Grundzuschuss in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum Referenzwert;
    2. 2.Ziffer 2der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand.
  2. (2)Absatz 2Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem für die Bau-, Grund- und Aufschließungskosten tatsächlich festgelegten Mietentgelt,
    2. 2.Ziffer 2dem nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden, mit den Mietern vereinbarten oder durch Gericht festgesetzten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag,
    3. 3.Ziffer 3der Rücklage im Sinn des § 14 WGG undder Rücklage im Sinn des Paragraph 14, WGG und
    4. 4.Ziffer 4einer allfälligen Servicepauschale (Bewohnereigenleistung) für betreutes Wohnen, sofern die Wohneinheit hierfür nach diesem oder einem zuvor geltenden Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurde und die Abrechnung auf Grund eines aufrechten Betreuungsvertrages erfolgt.
    Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß § 15 MRG bzw den §§ 13, 14, 39 Abs 8 und 18 WGG.Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß Paragraph 15, MRG bzw den Paragraphen 13,, 14, 39 Absatz 8 und 18 WGG.
  3. (3)Absatz 3Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:
    1. 1.Ziffer einsAlleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f,Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f,,
    2. 2.Ziffer 2Jungfamilien,
    3. 3.Ziffer 3kinderreiche Familien,
    4. 4.Ziffer 4Kinder, die mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einem Haushalt leben,
    5. 5.Ziffer 5Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und
    6. 6.Ziffer 6Familien, bei denen ein Familienmitglied einen gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz besitzt.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.

(1) Die Wohnbeihilfe wird in folgender Höhe gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche (§ 12 Abs 1 bis 3) entfällt:

1.

der Grundzuschuss in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum Referenzwert;

2.

der Zumutbarkeitszuschuss in Höhe der Differenz des um den Grundzuschuss verminderten maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand.

(2) Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus:

1.

dem für die Bau-, Grund- und Aufschließungskosten tatsächlich festgelegten Mietentgelt,

2.

dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag im Sinn des § 14d WGG und

3.

der Rücklage im Sinn des § 14 WGG.

Der maßgebliche Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden. Auszugehen ist dabei vom Mietzins gemäß § 15 MRG bzw den §§ 13, 14, 39 Abs 8 und 18 WGG.

(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens durch Verordnung festzusetzen, wobei die Zahl der mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen ist. Der Hundertsatz darf 25 % des Haushaltseinkommens nicht übersteigen. Er ist niedriger festzulegen für:

1.

Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen, und zwar auch für solche im Sinn des § 5 Abs 2 Z 1 lit f,

2.

Jungfamilien,

3.

kinderreiche Familien,

4.

Kinder, die mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einem Haushalt leben,

5.

Familien mit einem Kind mit Behinderung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und

6.

Familien, bei denen ein Familienmitglied einen gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz besitzt.

(4) Die Landesregierung kann für die Gewährung oder Änderung der Wohnbeihilfe durch Verordnung einen Mindestbetrag festsetzen, bei dessen Unterschreitung keine Auszahlung erfolgt.

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