§ 38 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren, frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem das Ansuchen gestellt wird und die Hauptwohnsitzmeldung für die betreffende Wohnung vorliegt. Die rückwirkende Gewährung einer Wohnbeihilfe für die Zeit von längstens sechs Monaten vor Antragstellung ist zulässig, soweit die Förderungswerber glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, ein Ansuchen rechtzeitig einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Wohnbeihilfe ist an den Förderungswerber oder die Förderungswerberin auszuzahlen. Die Vereinbarung einer Anweisung an Dritte (Vermieter, bevollmächtigte Gemeinschaftsverwalter, Träger der Sozialunterstützung oder Sozialhilfe udgl) ist zulässig. Zur Sicherung der Wohnversorgung bei nachgewiesenen Mietzinsrückständen kann die Wohnbeihilfe auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung an vorgenannte Dritte ausbezahlt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Wohnbeihilfe ist einzustellen:
    1. 1.Ziffer einsbei Tod des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
    3. 3.Ziffer 3bei Auflösung des Mietvertrages oder Abmeldung des Hauptwohnsitzes,
    4. 4.Ziffer 4bei geförderten Mietwohnungen, ab Ende der Förderungsdauer,
    5. 5.Ziffer 5bei Benützung der Wohnung im Widerspruch zu wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen oder zu Bestimmungen des Förderungsvertrages.
    Die Einstellung wird mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die Bezieher einer Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Auflösung des Mietverhältnisses,
    2. 1a.Ziffer eins adie Änderung ihres Hauptwohnsitzes,
    3. 2.Ziffer 2jede Änderung in der Haushaltsgröße,
    4. 3.Ziffer 3jede Änderung in den Einkommensverhältnissen, wenn die Gewährung der Wohnbeihilfe unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens, einer aktuellen Bestätigung über die Höhe der Transferleistungen oder einer Einkommensschätzung erfolgt ist. Über die Art der Berechnung sind die Förderungswerber entsprechend zu informieren.
    Eine Anpassung der Wohnbeihilfe kann von Amts wegen oder auf Ansuchen der Förderungswerber auch während des Zeitraums der Beihilfengewährung erfolgen. Die näheren Bestimmungen dazu können von der Landesregierung durch Verordnung getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Wohnbeihilfe ist zurück zu zahlen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese entgegen den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften empfangen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2diese auf Basis eines Haushaltseinkommens berechnet wurde, welches rückwirkend neu festgelegt wird, ausgenommen die rückwirkende Zuerkennung einer Pension oder eines Ruhegenusses, oder
    3. 3.Ziffer 3die Wohnung an die bisherigen Mieter (zB in Ausübung einer Kaufoption) oder an eine diesen nahe stehende Person verkauft wird.
    Die Rückzahlung hat, soweit eine Aufrechnung (§ 1438 ABGB) nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Macht der Förderungswerber glaubhaft, dass die Rückzahlung innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht möglich ist, kann Ratenzahlung verteilt auf höchstens drei Jahre gewährt werden. Die Rückzahlung hat, soweit eine Aufrechnung (Paragraph 1438, ABGB) nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Macht der Förderungswerber glaubhaft, dass die Rückzahlung innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht möglich ist, kann Ratenzahlung verteilt auf höchstens drei Jahre gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Von einer Klage auf Rückzahlung kann abgesehen werden, wenn auf Grund entsprechender Unterlagen (zB eines Versicherungsdatenauszugs) absehbar ist, dass diese keinen Erfolg bringen wird. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das im Versicherungsdatenauszug ausgewiesene Einkommen der Exekution entzogen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Einbringlichmachung unwahrscheinlich erscheinen lassen.
  7. (7)Absatz 7Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 6 vor oder sind zurückzuzahlende Beträge nicht einbringlich, können diese als uneinbringlich abgeschrieben werden.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 6, vor oder sind zurückzuzahlende Beträge nicht einbringlich, können diese als uneinbringlich abgeschrieben werden.
§ 38 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf die Dauer von drei Jahren, frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem das Ansuchen gestellt wird und die Hauptwohnsitzmeldung für die betreffende Wohnung vorliegt. Die rückwirkende Gewährung einer Wohnbeihilfe für die Zeit von längstens sechs Monaten vor Antragstellung ist zulässig, soweit die Förderungswerber glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, ein Ansuchen rechtzeitig einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Wohnbeihilfe ist an den Förderungswerber oder die Förderungswerberin auszuzahlen. Die Vereinbarung einer Anweisung an Dritte (Vermieter, bevollmächtigte Gemeinschaftsverwalter, Träger der Sozialunterstützung oder Sozialhilfe udgl) ist zulässig. Zur Sicherung der Wohnversorgung bei nachgewiesenen Mietzinsrückständen kann die Wohnbeihilfe auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung an vorgenannte Dritte ausbezahlt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Wohnbeihilfe ist einzustellen:
    1. 1.Ziffer einsbei Tod des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
    3. 3.Ziffer 3bei Auflösung des Mietvertrages oder Abmeldung des Hauptwohnsitzes,
    4. 4.Ziffer 4bei geförderten Mietwohnungen, ab Ende der Förderungsdauer,
    5. 5.Ziffer 5bei Benützung der Wohnung im Widerspruch zu wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen oder zu Bestimmungen des Förderungsvertrages.
    Die Einstellung wird mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die Bezieher einer Wohnbeihilfe haben der Landesregierung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Auflösung des Mietverhältnisses,
    2. 1a.Ziffer eins adie Änderung ihres Hauptwohnsitzes,
    3. 2.Ziffer 2jede Änderung in der Haushaltsgröße,
    4. 3.Ziffer 3jede Änderung in den Einkommensverhältnissen, wenn die Gewährung der Wohnbeihilfe unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens, einer aktuellen Bestätigung über die Höhe der Transferleistungen oder einer Einkommensschätzung erfolgt ist. Über die Art der Berechnung sind die Förderungswerber entsprechend zu informieren.
    Eine Anpassung der Wohnbeihilfe kann von Amts wegen oder auf Ansuchen der Förderungswerber auch während des Zeitraums der Beihilfengewährung erfolgen. Die näheren Bestimmungen dazu können von der Landesregierung durch Verordnung getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Wohnbeihilfe ist zurück zu zahlen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese entgegen den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften empfangen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2diese auf Basis eines Haushaltseinkommens berechnet wurde, welches rückwirkend neu festgelegt wird, ausgenommen die rückwirkende Zuerkennung einer Pension oder eines Ruhegenusses, oder
    3. 3.Ziffer 3die Wohnung an die bisherigen Mieter (zB in Ausübung einer Kaufoption) oder an eine diesen nahe stehende Person verkauft wird.
    Die Rückzahlung hat, soweit eine Aufrechnung (§ 1438 ABGB) nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Macht der Förderungswerber glaubhaft, dass die Rückzahlung innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht möglich ist, kann Ratenzahlung verteilt auf höchstens drei Jahre gewährt werden. Die Rückzahlung hat, soweit eine Aufrechnung (Paragraph 1438, ABGB) nicht möglich ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Macht der Förderungswerber glaubhaft, dass die Rückzahlung innerhalb des angeführten Zeitraumes nicht möglich ist, kann Ratenzahlung verteilt auf höchstens drei Jahre gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Von einer Klage auf Rückzahlung kann abgesehen werden, wenn auf Grund entsprechender Unterlagen (zB eines Versicherungsdatenauszugs) absehbar ist, dass diese keinen Erfolg bringen wird. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das im Versicherungsdatenauszug ausgewiesene Einkommen der Exekution entzogen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Einbringlichmachung unwahrscheinlich erscheinen lassen.
  7. (7)Absatz 7Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 6 vor oder sind zurückzuzahlende Beträge nicht einbringlich, können diese als uneinbringlich abgeschrieben werden.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 6, vor oder sind zurückzuzahlende Beträge nicht einbringlich, können diese als uneinbringlich abgeschrieben werden.
§ 38 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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