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(2) Die Höhe der Zinsbeihilfe ist mit den Mehrkosten, die sich aus der Überschreitung des Nominalzinssatzes von 6 % ergeben, begrenztSbg. Eine Abstufung nach sozialen Kriterien (Höhe des Einkommens, Haushaltsgröße, Anzahl der Kinder udgl) ist zulässigWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.
(3) Das Nähere zu den Abs 1 und 2 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Die Höhe der Zinsbeihilfe ist mit den Mehrkosten, die sich aus der Überschreitung des Nominalzinssatzes von 6 % ergeben, begrenztSbg. Eine Abstufung nach sozialen Kriterien (Höhe des Einkommens, Haushaltsgröße, Anzahl der Kinder udgl) ist zulässigWFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.
(3) Das Nähere zu den Abs 1 und 2 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.