§ 44 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Besicherung von Forderungen und der Förderungskontrolle:
      1. a)Litera aName oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      2. b)Litera bbei natürlichen Personen: Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, Beruf, Beschäftigungsdauer, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung und Familienstand des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      3. c)Litera cAnschrift;
      4. d)Litera dEinkommen und Bankverbindung;
      5. e)Litera eWohnungsmerkmale;
      6. f)Litera fWohnungsaufwand;
      7. g)Litera gBetriebskostendaten;
      8. h)Litera henergetische und klimarelevante Daten;
    2. 2.Ziffer 2für statistische Zwecke, Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung und Zwecke zur Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik: die personenbezogenen Daten gemäß Z 1 lit a bis c in anonymisierter Form, die Einkommensdaten sowie die Daten gemäß Z 1 lit e bis h;für statistische Zwecke, Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung und Zwecke zur Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik: die personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis c in anonymisierter Form, die Einkommensdaten sowie die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis h;
    3. 3.Ziffer 3um Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden: die Daten gemäß Z 1 lit a, c, e und h.um Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden: die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a,, c, e und h.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Abs 1 Z 1 lit d bis g genannten personenbezogenen Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.Die im Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis g genannten personenbezogenen Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 Z 2, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 8 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.Die Landesregierung ist berechtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 8, beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Einkommens- oder Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, haben die Finanzbehörden des Bundes sowie die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Landesregierung auf Ersuchen im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben die Finanzbehörden auch automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten über die verschieden Arten von Einkommen und deren Höhe sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln, wenn sie über diese personenbezogenen Daten verfügen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.
§ 44 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die nachstehend angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Besicherung von Forderungen und der Förderungskontrolle:
      1. a)Litera aName oder Bezeichnung des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      2. b)Litera bbei natürlichen Personen: Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, Beruf, Beschäftigungsdauer, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung und Familienstand des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen;
      3. c)Litera cAnschrift;
      4. d)Litera dEinkommen und Bankverbindung;
      5. e)Litera eWohnungsmerkmale;
      6. f)Litera fWohnungsaufwand;
      7. g)Litera gBetriebskostendaten;
      8. h)Litera henergetische und klimarelevante Daten;
    2. 2.Ziffer 2für statistische Zwecke, Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung und Zwecke zur Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik: die personenbezogenen Daten gemäß Z 1 lit a bis c in anonymisierter Form, die Einkommensdaten sowie die Daten gemäß Z 1 lit e bis h;für statistische Zwecke, Zwecke der Weiterentwicklung des Wohnungswesens, der Wohnbauförderung und der Wohnbauforschung und Zwecke zur Weiterentwicklung der Energie- und Klimapolitik: die personenbezogenen Daten gemäß Ziffer eins, Litera a bis c in anonymisierter Form, die Einkommensdaten sowie die Daten gemäß Ziffer eins, Litera e bis h;
    3. 3.Ziffer 3um Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden: die Daten gemäß Z 1 lit a, c, e und h.um Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden: die Daten gemäß Ziffer eins, Litera a,, c, e und h.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Abs 1 Z 1 lit d bis g genannten personenbezogenen Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.Die im Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen von Anfragen für die dort genannten Zwecke auch anderen Landesregierungen, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern sowie mit Ausnahme der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis g genannten personenbezogenen Daten auch Gemeinden und sonstigen Meldebehörden übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 Z 2, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 8 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.Die Landesregierung ist berechtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen die Einkommensdaten, die Sozialversicherungsnummer, die Meldedaten, die Beschäftigungsdauer und die Daten über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung, sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 8, beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Soweit bei der Landesregierung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin über die Einkommens- oder Beschäftigungs- und Sozialversicherungsverhältnisse bestehen, haben die Finanzbehörden des Bundes sowie die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger der Landesregierung auf Ersuchen im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Feststellung der Gebührlichkeit der Förderung, der Sicherung von Forderungen sowie der Förderungskontrolle erforderlich sind. Dazu haben die Finanzbehörden auch automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten über die verschieden Arten von Einkommen und deren Höhe sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Geburtsdatum, Anschrift, Sozialversicherungsnummer, Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, Zeitraum des Versicherungsverhältnisses sowie Art und Ausmaß von gewährten Leistungen zu übermitteln, wenn sie über diese personenbezogenen Daten verfügen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.Soweit die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 diese nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.
§ 44 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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