§ 51 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3, 5 Abs 1, 6, 12 Abs 5, 24 Abs 3, 25 Abs 3 und 4, 31 Abs 3 und 4, 38 Abs 2 und 42 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Die Paragraphen 3,, 5 Absatz eins,, 6, 12 Absatz 5,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 4, 31 Absatz 3 und 4, 38 Absatz 2 und 42 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Die Paragraphen 2,, 5 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3,, 27, 35 Absatz 3,, 36 Absatz eins, sowie 37 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 28 Abs 4, 37 Abs 1 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 28, Absatz 4,, 37 Absatz eins und 50 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 6, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 6,, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 1 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 8 Abs 2, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 3, 4 und 5, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 17 Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 20 Abs 1 und 2, 21, 22 Abs 3, 23 Abs 2 und 3, 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 26 Abs 1 und 3, 28 Abs 2, 2a, und 3, 31 Abs 1 bis 3, 33 Abs 1, 35 Abs 2, 38 Abs 2, 5 und 6, 41 Abs 2 und 3, 43 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 4 und 20 Abs 3 außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 22, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins,, 8 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 14 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins,, 2 und 2a, 17 Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins und 2, 21, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2,, 25 Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins und 3, 28 Absatz 2,, 2a, und 3, 31 Absatz eins bis 3, 33 Absatz eins,, 35 Absatz 2,, 38 Absatz 2,, 5 und 6, 41 Absatz 2 und 3, 43 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 31, Absatz 4 und 20 Absatz 3, außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 3 bis 3c, 18 Abs 2 Z 2, 19 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 41 Abs 3 und 50 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3 bis 3c, 18 Absatz 2, Ziffer 2,, 19 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 41 Absatz 3 und 50 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß § 3b pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach § 3b nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß § 3b eingesetzt worden ist.Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach Paragraph 3 b, nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, eingesetzt worden ist.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Paragraph 42 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 3a Abs 3 und 4, 3c, 5, 6 Abs 1, 9 Abs 4, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 5, 13 Abs 1a und 3, 14 Abs 2, 16 Abs 2, 18 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 1, 22 Abs 3, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 25 Abs 3, 26, 28 Abs 2, 29 Abs 1, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Abs 1, 36 Abs 1 und 3, 37 Abs 2, 38 Abs 7, 41 Abs 3, 42b Abs 4, 44 Abs 1 und 3 und 50 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.Die Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 4, 3c, 5, 6 Absatz eins,, 9 Absatz 4,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 5,, 13 Absatz eins a und 3, 14 Absatz 2,, 16 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz eins und 2, 25 Absatz 3,, 26, 28 Absatz 2,, 29 Absatz eins,, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Absatz eins,, 36 Absatz eins und 3, 37 Absatz 2,, 38 Absatz 7,, 41 Absatz 3,, 42b Absatz 4,, 44 Absatz eins und 3 und 50 Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 3a Abs 4, 3c, 5 Abs 1 Z 11a, 11b, 14 und 20, 13 Abs 1a und Abs 3, 20 Abs 1, 22 Abs 3, 29 Abs 1 und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.Die Paragraphen 3 a, Absatz 4,, 3c, 5 Absatz eins, Ziffer 11 a,, 11b, 14 und 20, 13 Absatz eins a und Absatz 3,, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 29 Absatz eins und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.
  12. (12)Absatz 12§ 34a Abs 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 142/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 34 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 142 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 2 Abs 2, 3, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 28 Abs 2a, 38 Abs 1, 3 und 4 sowie 50 Abs 4, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3a, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 weitergelten. § 50 Abs 6 ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 14 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 28 Absatz 2 a,, 38 Absatz eins,, 3 und 4 sowie 50 Absatz 4,, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 3 a,, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, weitergelten. Paragraph 50, Absatz 6, ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 42b und 51 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2021 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 42 b und 51 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2021, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 5 Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 23 Abs 3, 24 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 2, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 51 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt § 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 31 Absatz 2,, 32 Absatz eins und 2, 36 Absatz 2,, 37 Absatz eins,, 43 Absatz eins und 51 Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.
  16. (16)Absatz 16Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 12 Abs 5, (§) 18, 22 Abs 3 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die §§ 18 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 12 Absatz 5,, (§) 18, 22 Absatz 3 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die Paragraphen 18 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.
  17. (17)Absatz 17§ 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Die §§ 3, 5 Abs 1, 6, 12 Abs 5, 24 Abs 3, 25 Abs 3 und 4, 31 Abs 3 und 4, 38 Abs 2 und 42 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die §§ 28 Abs 4, 37 Abs 1 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 6, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 8 Abs 2, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 3, 4 und 5, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 17 Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 20 Abs 1 und 2, 21, 22 Abs 3, 23 Abs 2 und 3, 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 26 Abs 1 und 3, 28 Abs 2, 2a, und 3, 31 Abs 1 bis 3, 33 Abs 1, 35 Abs 2, 38 Abs 2, 5 und 6, 41 Abs 2 und 3, 43 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 4 und 20 Abs 3 außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 22, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

(6) Die §§ 3 bis 3c, 18 Abs 2 Z 2, 19 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 41 Abs 3 und 50 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß § 3b pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach § 3b nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß § 3b eingesetzt worden ist.

(8) Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Stand vor dem 10.07.2024

In Kraft vom 13.10.2023 bis 10.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3, 5 Abs 1, 6, 12 Abs 5, 24 Abs 3, 25 Abs 3 und 4, 31 Abs 3 und 4, 38 Abs 2 und 42 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Die Paragraphen 3,, 5 Absatz eins,, 6, 12 Absatz 5,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 4, 31 Absatz 3 und 4, 38 Absatz 2 und 42 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Die Paragraphen 2,, 5 Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3,, 27, 35 Absatz 3,, 36 Absatz eins, sowie 37 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 5, Absatz eins,, 10 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 23 Absatz 3,, 25 Absatz 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2016, können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 28 Abs 4, 37 Abs 1 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 28, Absatz 4,, 37 Absatz eins und 50 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 6, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 6,, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 1 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 8 Abs 2, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 3, 4 und 5, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 17 Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 20 Abs 1 und 2, 21, 22 Abs 3, 23 Abs 2 und 3, 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 26 Abs 1 und 3, 28 Abs 2, 2a, und 3, 31 Abs 1 bis 3, 33 Abs 1, 35 Abs 2, 38 Abs 2, 5 und 6, 41 Abs 2 und 3, 43 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 4 und 20 Abs 3 außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 22, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 3, 5 Absatz eins und 2, 6 Absatz eins,, 8 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 3,, 4 und 5, 14 Absatz eins und 2, 16 Absatz eins,, 2 und 2a, 17 Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 20 Absatz eins und 2, 21, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2,, 25 Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins und 3, 28 Absatz 2,, 2a, und 3, 31 Absatz eins bis 3, 33 Absatz eins,, 35 Absatz 2,, 38 Absatz 2,, 5 und 6, 41 Absatz 2 und 3, 43 Absatz eins,, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 31, Absatz 4 und 20 Absatz 3, außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die Paragraphen 22,, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018, können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 3 bis 3c, 18 Abs 2 Z 2, 19 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 41 Abs 3 und 50 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3 bis 3c, 18 Absatz 2, Ziffer 2,, 19 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 41 Absatz 3 und 50 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß § 3b pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach § 3b nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß § 3b eingesetzt worden ist.Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach Paragraph 3 b, nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß Paragraph 3 b, eingesetzt worden ist.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz 2,, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2020, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Paragraph 42 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 3a Abs 3 und 4, 3c, 5, 6 Abs 1, 9 Abs 4, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 5, 13 Abs 1a und 3, 14 Abs 2, 16 Abs 2, 18 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 1, 22 Abs 3, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 25 Abs 3, 26, 28 Abs 2, 29 Abs 1, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Abs 1, 36 Abs 1 und 3, 37 Abs 2, 38 Abs 7, 41 Abs 3, 42b Abs 4, 44 Abs 1 und 3 und 50 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.Die Paragraphen 3 a, Absatz 3 und 4, 3c, 5, 6 Absatz eins,, 9 Absatz 4,, 11 Absatz eins und 4, 12 Absatz 5,, 13 Absatz eins a und 3, 14 Absatz 2,, 16 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 21 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 23 Absatz 3,, 24 Absatz eins und 2, 25 Absatz 3,, 26, 28 Absatz 2,, 29 Absatz eins,, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Absatz eins,, 36 Absatz eins und 3, 37 Absatz 2,, 38 Absatz 7,, 41 Absatz 3,, 42b Absatz 4,, 44 Absatz eins und 3 und 50 Absatz 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 3a Abs 4, 3c, 5 Abs 1 Z 11a, 11b, 14 und 20, 13 Abs 1a und Abs 3, 20 Abs 1, 22 Abs 3, 29 Abs 1 und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.Die Paragraphen 3 a, Absatz 4,, 3c, 5 Absatz eins, Ziffer 11 a,, 11b, 14 und 20, 13 Absatz eins a und Absatz 3,, 20 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 29 Absatz eins und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020, ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Absatz 10, bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.
  12. (12)Absatz 12§ 34a Abs 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 142/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 34 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 142 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 2 Abs 2, 3, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 28 Abs 2a, 38 Abs 1, 3 und 4 sowie 50 Abs 4, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3a, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 weitergelten. § 50 Abs 6 ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 14 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 28 Absatz 2 a,, 38 Absatz eins,, 3 und 4 sowie 50 Absatz 4,, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 3 a,, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2019, weitergelten. Paragraph 50, Absatz 6, ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 42b und 51 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2021 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 42 b und 51 Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 120 aus 2021, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 5 Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 23 Abs 3, 24 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 2, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 51 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt § 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 20 Absatz eins und 2, 23 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 31 Absatz 2,, 32 Absatz eins und 2, 36 Absatz 2,, 37 Absatz eins,, 43 Absatz eins und 51 Absatz 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2022, nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.
  16. (16)Absatz 16Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 12 Abs 5, (§) 18, 22 Abs 3 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die §§ 18 und 36 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2023 gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 Absatz eins,, 11 Absatz 4,, 12 Absatz 5,, (§) 18, 22 Absatz 3 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Für Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gilt, dass im Rahmen der Valorisierung für den Landesvoranschlag des Jahres 2024 die Werte für das Jahr 2023 entsprechend dieser Berechnungsmethodik rückwirkend aufgerollt werden. Die Paragraphen 18 und 36 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2023, gelten nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2023 angesucht wurde.
  17. (17)Absatz 17§ 21 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1) Die §§ 3, 5 Abs 1, 6, 12 Abs 5, 24 Abs 3, 25 Abs 3 und 4, 31 Abs 3 und 4, 38 Abs 2 und 42 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Die §§ 2, 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3, 27, 35 Abs 3, 36 Abs 1 sowie 37 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 5 Abs 1, 10 Abs 1, 20 Abs 1, 23 Abs 3, 25 Abs 3 und 27 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2016 können bereits vor dem 1. Jänner 2017 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Die §§ 28 Abs 4, 37 Abs 1 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 6, 44, 44a und 44b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 1 und 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 8 Abs 2, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 3, 4 und 5, 14 Abs 1 und 2, 16 Abs 1, 2 und 2a, 17 Abs 2 und 3, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 20 Abs 1 und 2, 21, 22 Abs 3, 23 Abs 2 und 3, 24 Abs 2, 25 Abs 2 und 3, 26 Abs 1 und 3, 28 Abs 2, 2a, und 3, 31 Abs 1 bis 3, 33 Abs 1, 35 Abs 2, 38 Abs 2, 5 und 6, 41 Abs 2 und 3, 43 Abs 1, 2, 3, 4 und 5, sowie 50 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 31 Abs 4 und 20 Abs 3 außer Kraft. Auf Förderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt oder zugesichert worden sind, sind die §§ 22, 23, 24 und 25 in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 ist auf solche Förderungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur bis zur Höhe entsprechend der geförderten Nutzfläche der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen übernommen werden kann. Verordnungen auf Grund von Bestimmungen in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2018 können bereits vor dem 1. Jänner 2019 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

(6) Die §§ 3 bis 3c, 18 Abs 2 Z 2, 19 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 41 Abs 3 und 50 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Von den im Kalenderjahr 2019 bereitstehenden, nicht verbrauchten Wohnbauförderungsmitteln können der Land-Invest unter Bedachtnahme auf beihilferechtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für Zwecke gemäß § 3b pauschal bis zu 7 % des der Wohnbauförderung in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages ausbezahlt werden. Solange 80 % dieser Mittel nicht für den dafür bestimmten Zweck verwendet worden sind, kommt die Gewährung eines zusätzlichen (projektsbezogenen) Zuschusses an die Land-Invest nach § 3b nicht in Betracht. Der pauschale Zuschuss ist in Höhe des nicht verbrauchten Anteils zurückzuzahlen, wenn dieser nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auszahlung für Zwecke gemäß § 3b eingesetzt worden ist.

(8) Die §§ 14 Abs 2, 35 Abs 2 und 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(9) Die §§ 6 Abs 1, 42, 42a und 42b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. § 42b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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