§ 16 Sbg. WuG

Salzburger Wettunternehmergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Wetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.

(2) Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Wettannahmestelle auszuhängen oder im Fall von Internetwetten auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.

(3) Jeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls:

1.

die Identität des Wettkunden, wenn der Wettabschluss unter Verwendung der Wettkundenkarte erfolgt oder im Fall von Internetwetten;

2.

die Nummer des Wettscheines;

3.

der Wettvorgang, und zwar:

das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses;

die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde);

das Wettereignis oder die Wettereignisse;

der Einsatz, die Quote und der erzielbare Maximalgewinn;

bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals (§ 20 Abs 2 Z 5);

4.

im Fall von externen Zugriffen auf das Wettbuch:

das Datum des Zugriffs;

der Anlass des Zugriffs;

die Identität der zugreifenden Person; und

die im Rahmen des Zugriffs im Wettbuch vorgenommenen Manipulationen (Auswertungen der Datenbestände, Veränderungen von Datenbeständen etc).

(4) Die im Wettbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden.

(5) Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten einen Wettschein als downloadbare Datei zu übermitteln. Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wettunternehmers (§ 11 Abs 4 Z 1);

2.

eine Wettscheinnummer;

3.

die Darstellung des Wettvorgangs, und zwar:

das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses;

die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde);

das Wettereignis oder die Wettereignisse;

den Einsatz, die Quote und den erzielbaren Maximalgewinn;

bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals (§ 20 Abs 2 Z 5);

4.

einen Hinweis auf das Wettreglement, bei Internetwetten einen Hinweis auf dessen Fundort.

(6) Übersteigt im Fall einer gewonnenen Wette der auszuzahlende Gewinn je Wettabschluss den Betrag von 2.000 Euro, hat der Wettunternehmer unbeschadet der von ihm allenfalls gemäß(Anm: entfallen auf Grund § 24 LGBl Nr 47/2019zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Identität des Kunden unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 1 des Bankwesengesetzes festzustellen und diesen Vorgang sowie die personenbezogenen Daten des amtlichen Lichtbildausweises im Wettbuch zu dokumentieren).

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 23.11.2018 bis 01.08.2019

(1) Wetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.

(2) Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Wettannahmestelle auszuhängen oder im Fall von Internetwetten auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.

(3) Jeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls:

1.

die Identität des Wettkunden, wenn der Wettabschluss unter Verwendung der Wettkundenkarte erfolgt oder im Fall von Internetwetten;

2.

die Nummer des Wettscheines;

3.

der Wettvorgang, und zwar:

das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses;

die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde);

das Wettereignis oder die Wettereignisse;

der Einsatz, die Quote und der erzielbare Maximalgewinn;

bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals (§ 20 Abs 2 Z 5);

4.

im Fall von externen Zugriffen auf das Wettbuch:

das Datum des Zugriffs;

der Anlass des Zugriffs;

die Identität der zugreifenden Person; und

die im Rahmen des Zugriffs im Wettbuch vorgenommenen Manipulationen (Auswertungen der Datenbestände, Veränderungen von Datenbeständen etc).

(4) Die im Wettbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden.

(5) Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten einen Wettschein als downloadbare Datei zu übermitteln. Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wettunternehmers (§ 11 Abs 4 Z 1);

2.

eine Wettscheinnummer;

3.

die Darstellung des Wettvorgangs, und zwar:

das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses;

die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde);

das Wettereignis oder die Wettereignisse;

den Einsatz, die Quote und den erzielbaren Maximalgewinn;

bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals (§ 20 Abs 2 Z 5);

4.

einen Hinweis auf das Wettreglement, bei Internetwetten einen Hinweis auf dessen Fundort.

(6) Übersteigt im Fall einer gewonnenen Wette der auszuzahlende Gewinn je Wettabschluss den Betrag von 2.000 Euro, hat der Wettunternehmer unbeschadet der von ihm allenfalls gemäß(Anm: entfallen auf Grund § 24 LGBl Nr 47/2019zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Identität des Kunden unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 1 des Bankwesengesetzes festzustellen und diesen Vorgang sowie die personenbezogenen Daten des amtlichen Lichtbildausweises im Wettbuch zu dokumentieren).

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