Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Wettunternehmer haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko dermöglichen Risiken von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen im Sinnauf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Kunden; | |||||||||
2. | sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete; | |||||||||
3. | sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen; | |||||||||
4. | die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG); | |||||||||
5. | der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie. | |||||||||
Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen. |
(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des § 365n Z 4 GewO 1994 besondere AufmerksamkeitUnternehmens zu widmenstehen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen
(3) Die Wettunternehmer haben die Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.
(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinn desgemäß Abs 1 in Bezugdurchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscheaktuellem Stand zu halten und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die folgenden Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung:
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein erhöhtes RisikoLandesregierung oder der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) In BezugGeldwäschemeldestelle auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, diederen Anfrage in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Wettunternehmer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangsallgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu einer politisch exponierten Person wirdstellen.
(6) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Wettunternehmer den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 2 des Bankwesengesetzes nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn der Abs 1 bis 6 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(1) Die Wettunternehmer haben Vorgängen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko dermöglichen Risiken von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, oder Vorgängen mit politisch exponierten Personen im Sinnauf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Kunden; | |||||||||
2. | sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete; | |||||||||
3. | sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen; | |||||||||
4. | die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG); | |||||||||
5. | der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie. | |||||||||
Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen. |
(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des § 365n Z 4 GewO 1994 besondere AufmerksamkeitUnternehmens zu widmenstehen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen
(3) Die Wettunternehmer haben die Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.
(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinn desgemäß Abs 1 in Bezugdurchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscheaktuellem Stand zu halten und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gelten jedenfalls die folgenden Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung:
|
| |||||||||
|
|
(3) Ein erhöhtes RisikoLandesregierung oder der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinn des Abs 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) In BezugGeldwäschemeldestelle auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen, diederen Anfrage in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, hat der Wettunternehmer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Dies gilt auch dann, wenn der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangsallgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu einer politisch exponierten Person wirdstellen.
(6) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Wettunternehmer den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs 2 des Bankwesengesetzes nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Verdachtsmomente im Sinn der Abs 1 bis 6 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.