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(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu ÜberwachungsorganenAufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu ÜberwachungsorganenAufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
1. | eigenberechtigt sind, | |||||||||
2. | am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, | |||||||||
3. | in Bezug auf ihre Integrität, auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten, hohen Maßstäben genügen sowie die erforderliche | |||||||||
4. | die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus dem Bereich des Wettwesens, Elektronik oder Automatentechnik nachweisen können | |||||||||
5. | Gewähr dafür bieten, mit einem hohen professionellem Standard zu arbeiten. |
(3) Als ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 45 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als ÜberwachungsorganAufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
1. | eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist; | |||||||||
2. | Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder | |||||||||
3. | sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können. |
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane zu veröffentlichen.
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu ÜberwachungsorganenAufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
(2) Zu ÜberwachungsorganenAufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
1. | eigenberechtigt sind, | |||||||||
2. | am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, | |||||||||
3. | in Bezug auf ihre Integrität, auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten, hohen Maßstäben genügen sowie die erforderliche | |||||||||
4. | die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus dem Bereich des Wettwesens, Elektronik oder Automatentechnik nachweisen können | |||||||||
5. | Gewähr dafür bieten, mit einem hohen professionellem Standard zu arbeiten. |
(3) Als ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 45 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
(4) Die ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.
(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als ÜberwachungsorganAufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn
1. | eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist; | |||||||||
2. | Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder | |||||||||
3. | sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können. |
(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten ÜberwachungsorganeAufsichtsorgane zu veröffentlichen.