§ 4 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter:

1.

über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, ausgenommen Verfahren gemäß § 14 Abs 3 Z 6 und 7,

2.

über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(2) Auf Antrag eines gemäß Abs 1 entscheidungsbefugten Richters kann eine Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat übertragen werden, wenn

1.

die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

2.

die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist; oder

3.

eine einheitliche Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Über die Übertragung entscheidet der zuständige Senat.

(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs 4 § 4 – nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenSbg. Werden mehrere Feststellungsanträge betreffend dasselbe Vergabeverfahren gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs 3 – nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag dem Senat übertragen worden ist, so ist auch über den Feststellungsantrag vom zuständigen Senat zu entscheiden.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.08.2018
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter:

1.

über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, ausgenommen Verfahren gemäß § 14 Abs 3 Z 6 und 7,

2.

über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(2) Auf Antrag eines gemäß Abs 1 entscheidungsbefugten Richters kann eine Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat übertragen werden, wenn

1.

die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;

2.

die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist; oder

3.

eine einheitliche Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Über die Übertragung entscheidet der zuständige Senat.

(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs 4 § 4 – nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenSbg. Werden mehrere Feststellungsanträge betreffend dasselbe Vergabeverfahren gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs 3 – nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag dem Senat übertragen worden ist, so ist auch über den Feststellungsantrag vom zuständigen Senat zu entscheiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten