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(2) Auf Antrag eines gemäß Abs 1 entscheidungsbefugten Richters kann eine Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat übertragen werden, wenn
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(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs 4 § 4 – nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenSbg. Werden mehrere Feststellungsanträge betreffend dasselbe Vergabeverfahren gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs 3 – nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag dem Senat übertragen worden ist, so ist auch über den Feststellungsantrag vom zuständigen Senat zu entscheiden.
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(2) Auf Antrag eines gemäß Abs 1 entscheidungsbefugten Richters kann eine Entscheidung dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat übertragen werden, wenn
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(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs 4 § 4 – nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenSbg. Werden mehrere Feststellungsanträge betreffend dasselbe Vergabeverfahren gestellt, so können – unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs 3 – nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne dem zuständigen Senat übertragen werdenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag dem Senat übertragen worden ist, so ist auch über den Feststellungsantrag vom zuständigen Senat zu entscheiden.