§ 5 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 5 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebundenseit 01.01.2014 weggefallen.

(1a) Die Landesregierung ist befugt, von den Mitgliedern des Vergabekontrollsenats jederzeit Auskünfte über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats haben solchen Auskunftsverlangen unverzüglich nachzukommen.

(2) Die Geschäfte des Vergabekontrollsenats sind auf die Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einer Kammer oder einem allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihr bzw ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.2013
§ 5 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebundenseit 01.01.2014 weggefallen.

(1a) Die Landesregierung ist befugt, von den Mitgliedern des Vergabekontrollsenats jederzeit Auskünfte über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats haben solchen Auskunftsverlangen unverzüglich nachzukommen.

(2) Die Geschäfte des Vergabekontrollsenats sind auf die Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einer Kammer oder einem allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihr bzw ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

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