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(1a) Die Landesregierung ist befugt, von den Mitgliedern des Vergabekontrollsenats jederzeit Auskünfte über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats haben solchen Auskunftsverlangen unverzüglich nachzukommen.
(2) Die Geschäfte des Vergabekontrollsenats sind auf die Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einer Kammer oder einem allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihr bzw ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(1a) Die Landesregierung ist befugt, von den Mitgliedern des Vergabekontrollsenats jederzeit Auskünfte über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats haben solchen Auskunftsverlangen unverzüglich nachzukommen.
(2) Die Geschäfte des Vergabekontrollsenats sind auf die Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einer Kammer oder einem allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihr bzw ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.