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(2) Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenats wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Vorsitzende oder, wenn dieser abgelehnt wird, sein Stellvertreter. Werden sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter abgelehnt, hat über den Antrag auf Ablehnung das an Jahren älteste Mitglied des Vergabekontrollsenats zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats vertreten sich bei ihrer Verhinderung gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.
(2) Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenats wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Vorsitzende oder, wenn dieser abgelehnt wird, sein Stellvertreter. Werden sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter abgelehnt, hat über den Antrag auf Ablehnung das an Jahren älteste Mitglied des Vergabekontrollsenats zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats vertreten sich bei ihrer Verhinderung gegenseitig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.