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(2) Jede Kammer besteht aus einem Kammervorsitzenden, der dem Richterstand anzugehören hat, und zwei Beisitzern. Von den Beisitzern muss einer ein nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg bestelltes Mitglied des Vergabekontrollsenats und der zweite entweder ein nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden bestelltes Mitglied oder ein als Mitglied bestellter fachkundiger Landesbeamter sein.
(3) Eine Kammer ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Kammern sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind vom jeweiligen Kammervorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Jede Kammer besteht aus einem Kammervorsitzenden, der dem Richterstand anzugehören hat, und zwei Beisitzern. Von den Beisitzern muss einer ein nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg bestelltes Mitglied des Vergabekontrollsenats und der zweite entweder ein nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden bestelltes Mitglied oder ein als Mitglied bestellter fachkundiger Landesbeamter sein.
(3) Eine Kammer ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen der Kammern sind nicht öffentlich. Die Sitzungen sind vom jeweiligen Kammervorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.