Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Auf Antrag eines gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 entscheidungsbefugten Mitgliedes kann eine Entscheidung der nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer übertragen werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs. 4 - nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Werden mehrere Feststellungsanträge dasselbe Vergabeverfahren betreffend gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs. 3 - nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag der Kammer übertragen wurde, so ist auch über den Feststellungsantrag von der zuständigen Kammer zu entscheiden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Auf Antrag eines gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 entscheidungsbefugten Mitgliedes kann eine Entscheidung der nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer übertragen werden, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Werden mehrere Nachprüfungsanträge hinsichtlich derselben gesondert anfechtbaren Entscheidung gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Nachprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs. 4 - nur alle Nachprüfungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Werden mehrere Feststellungsanträge dasselbe Vergabeverfahren betreffend gestellt, so können - unbeschadet einer Verbindung der Feststellungsverfahren gemäß § 32 Abs. 3 - nur alle Feststellungsverfahren, nicht jedoch einzelne der zuständigen Kammer übertragen werden. Wenn ein Feststellungsantrag zu einem Vergabeverfahren gestellt wird, in dessen Rahmen ein Nachprüfungsantrag der Kammer übertragen wurde, so ist auch über den Feststellungsantrag von der zuständigen Kammer zu entscheiden.