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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Vollversammlung obliegen auf Vorschlag des Vorsitzenden:
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(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Der Vollversammlung obliegen auf Vorschlag des Vorsitzenden:
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(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.