§ 9 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 9 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vergabekontrollsenats bilden die Vollversammlungseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung obliegen auf Vorschlag des Vorsitzenden:

1.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung,

2.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsverteilung,

3.

die Amtsenthebung gemäß § 4 Abs. 2.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.2013
§ 9 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vergabekontrollsenats bilden die Vollversammlungseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Der Vollversammlung obliegen auf Vorschlag des Vorsitzenden:

1.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung,

2.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsverteilung,

3.

die Amtsenthebung gemäß § 4 Abs. 2.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

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