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(2) In der Geschäftsverteilung des Vergabekontrollsenats sind im Voraus die Anzahl der Kammern, die Mitglieder der Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder sowie die Vertreter der Kammermitglieder und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder festzulegen und die Geschäfte auf die Kammern und die allein entscheidungsbefugten Mitglieder zu verteilen. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Kammern und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsganges erforderlich ist. Die Geschäftsverteilung ist in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbaren.
(2) In der Geschäftsverteilung des Vergabekontrollsenats sind im Voraus die Anzahl der Kammern, die Mitglieder der Kammern und die gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitglieder sowie die Vertreter der Kammermitglieder und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder festzulegen und die Geschäfte auf die Kammern und die allein entscheidungsbefugten Mitglieder zu verteilen. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Kammern und der allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordentlichen Geschäftsganges erforderlich ist. Die Geschäftsverteilung ist in der Salzburger Landes-Zeitung zu verlautbaren.