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(2) Das Sitzungsgeld der Kammervorsitzenden beträgt 16 % des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(3) Für gemäß § 8 allein entscheidungsbefugte Mitglieder kann die Landesregierung durch Verordnung eine angemessene Entschädigung festlegen, soweit diese Tätigkeit nicht durch die Dienstbezüge abgegolten ist.
(2) Das Sitzungsgeld der Kammervorsitzenden beträgt 16 % des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(3) Für gemäß § 8 allein entscheidungsbefugte Mitglieder kann die Landesregierung durch Verordnung eine angemessene Entschädigung festlegen, soweit diese Tätigkeit nicht durch die Dienstbezüge abgegolten ist.