§ 11 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 11 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenats richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Das Sitzungsgeld der Kammervorsitzenden beträgt 16 % des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(3) Für gemäß § 8 allein entscheidungsbefugte Mitglieder kann die Landesregierung durch Verordnung eine angemessene Entschädigung festlegen, soweit diese Tätigkeit nicht durch die Dienstbezüge abgegolten ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.12.2013
§ 11 Sbg. VKG 2007 (1weggefallen) Die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenats richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Das Sitzungsgeld der Kammervorsitzenden beträgt 16 % des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(3) Für gemäß § 8 allein entscheidungsbefugte Mitglieder kann die Landesregierung durch Verordnung eine angemessene Entschädigung festlegen, soweit diese Tätigkeit nicht durch die Dienstbezüge abgegolten ist.

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