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(2) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal ist in seiner Tätigkeit für den Senat fachlich nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweils zuständigen Kammervorsitzenden oder des jeweils gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitgliedes gebunden.
(2a) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal hat der Landesregierung auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft über seine Tätigkeit gemäß Abs. 2 zu geben.
(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und die von den zuständigen Organen ergehenden innerdienstlichen Anordnungen.
(2) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal ist in seiner Tätigkeit für den Senat fachlich nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweils zuständigen Kammervorsitzenden oder des jeweils gemäß § 8 allein entscheidungsbefugten Mitgliedes gebunden.
(2a) Das gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellte Personal hat der Landesregierung auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft über seine Tätigkeit gemäß Abs. 2 zu geben.
(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung und die von den zuständigen Organen ergehenden innerdienstlichen Anordnungen.