§ 15 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen§ 15 Sbg. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten UnternehmerVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber, die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.08.2018
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen§ 15 Sbg. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten UnternehmerVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber, die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

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