§ 19 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1§ 19 , 29 Abs 1 und 32 Abs 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1.

Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen und dabei nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder sonstiger gesondert anfechtbarer Entscheidungen oder um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

2.

Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Überweisung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die neben der Barzahlung und Überweisung zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

3.

Für Anträge gemäß § 29 Abs 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

4.

Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 oder § 32 Abs 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 21 Abs 1 bzw § 32 Abs 1 oder 2 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5.

Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 12 oder § 180 BVergG 2006 oder gemäß § 10 oder § 117 BVergGVS 2012 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

6.

Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Landesverwaltungsgericht zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 5, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.

Sbg. VKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 31.12.2015 bis 27.08.2018
Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1§ 19 , 29 Abs 1 und 32 Abs 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1.

Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen und dabei nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder sonstiger gesondert anfechtbarer Entscheidungen oder um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

2.

Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Überweisung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die neben der Barzahlung und Überweisung zulässigen Entrichtungsarten sind durch den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

3.

Für Anträge gemäß § 29 Abs 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

4.

Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 oder § 32 Abs 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 21 Abs 1 bzw § 32 Abs 1 oder 2 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5.

Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 12 oder § 180 BVergG 2006 oder gemäß § 10 oder § 117 BVergGVS 2012 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

6.

Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 5 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Landesverwaltungsgericht zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 5, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.

Sbg. VKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

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