§ 20 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 § 20 entrichteten Gebühren durch den AuftraggeberSbg. Der Beschwerdeführer hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wirdVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1.

dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2.

dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.08.2018
(1) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 § 20 entrichteten Gebühren durch den AuftraggeberSbg. Der Beschwerdeführer hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 19 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wirdVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1.

dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2.

dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

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