§ 23 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Antrag gemäß § 21 Abs. 1 § 23 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Telefaxnummer oder elektronische Adresse;

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters;

4.

Angaben über den behaupteten bereits eingetretenen oder drohenden Schaden für den Antragsteller;

5.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet;

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7.

einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

8.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn er

1.

sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2.

nicht innerhalb der im § 22 genannten Fristen gestellt wird oder

3.

trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.

(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 22 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istSbg. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 22 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 20.12.2009 bis 27.08.2018
(1) Ein Antrag gemäß § 21 Abs. 1 § 23 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung;

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Telefaxnummer oder elektronische Adresse;

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters;

4.

Angaben über den behaupteten bereits eingetretenen oder drohenden Schaden für den Antragsteller;

5.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet;

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7.

einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

8.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn er

1.

sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2.

nicht innerhalb der im § 22 genannten Fristen gestellt wird oder

3.

trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.

(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 22 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istSbg. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 22 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

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