§ 24 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Auftraggebers und des betreffenden Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2);

2.

die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1);

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 25 Abs. 3.

(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs§ 24 Sbg. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthaltenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(4) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 21.02.2015 bis 27.08.2018
(1) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Auftraggebers und des betreffenden Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2);

2.

die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 23 Abs. 1 Z 1);

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 25 Abs. 3.

(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs§ 24 Sbg. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthaltenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(4) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.

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