§ 28 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG§ 28 ) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000 EuroSbg. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwendenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 01.05.2007 bis 27.08.2018
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG§ 28 ) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000 EuroSbg. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwendenVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

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