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(2) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und 5 sowie Abs 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen einzubringen:
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(3a) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istSbg. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 21 ff hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
(6) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs 2, § 55 Abs 5, § 210 Abs 2 oder § 219 Abs 5 BVergG 2006 oder gemäß § 41 Abs 2 oder § 47 Abs 5 BVergGVS 2012 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
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(2) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und 5 sowie Abs 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3) Anträge gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen einzubringen:
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(3a) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istSbg. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden istVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 21 ff hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 32 Abs 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
(6) Ein Antrag gemäß § 32 Abs 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß § 49 Abs 2, § 55 Abs 5, § 210 Abs 2 oder § 219 Abs 5 BVergG 2006 oder gemäß § 41 Abs 2 oder § 47 Abs 5 BVergGVS 2012 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.