§ 34 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens sind:

1.

in Verfahren nach § 14 Abs. 3 und 4 der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger;

2.

in Verfahren nach § 14 Abs. 5 der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 32 Abs. 1 § 34 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheidenSbg. VKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 20.12.2009 bis 27.08.2018
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens sind:

1.

in Verfahren nach § 14 Abs. 3 und 4 der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger;

2.

in Verfahren nach § 14 Abs. 5 der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 32 Abs. 1 § 34 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheidenSbg. VKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

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