§ 38 Sbg. VKG 2007 (weggefallen)

Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft§ 38 Sbg. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 im VerfassungsrangVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 - S.VKG, LGBl Nr 103, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 109/2003, 66/2004 und 87/2005 außer Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung der §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 steht im Verfassungsrang.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des im Abs 2 genannten Gesetzes fortzuführen.

(4) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vergabekontrollsenat gilt für die restliche Amtsdauer als Vergabekontrollsenat gemäß diesem Gesetz.

(5) Die §§ 5 Abs 1 und 1a, 12 Abs 2 und 2a, 13, 14 Abs 2 und 3, 19, 20 Abs 3, 21 Abs 2 und 4, 22, 23 Abs 3, 32 Abs 2 und 5, 33 Abs 1, 2, 3a und 5, 34 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 im Verfassungsrang. Die zu diesem Zeitpunkt beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(6) Die §§ 8 Abs 1, 14 Abs 3 und 4, 17, 19, 22, 23 Abs 1, 25 Abs 3, 29 Abs 2 und 5, 30 Abs 2 bis 5, 31 Abs 3, 32 Abs 1, 33 Abs 1, 2, 3 und 6, 34, 35, 35a, 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2010 treten mit 20. Dezember 2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.

Stand vor dem 27.08.2018

In Kraft vom 15.07.2015 bis 27.08.2018
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft§ 38 Sbg. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 im VerfassungsrangVKG 2007 seit 27.08.2018 weggefallen.

(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002 - S.VKG, LGBl Nr 103, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 109/2003, 66/2004 und 87/2005 außer Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung der §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 steht im Verfassungsrang.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des im Abs 2 genannten Gesetzes fortzuführen.

(4) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vergabekontrollsenat gilt für die restliche Amtsdauer als Vergabekontrollsenat gemäß diesem Gesetz.

(5) Die §§ 5 Abs 1 und 1a, 12 Abs 2 und 2a, 13, 14 Abs 2 und 3, 19, 20 Abs 3, 21 Abs 2 und 4, 22, 23 Abs 3, 32 Abs 2 und 5, 33 Abs 1, 2, 3a und 5, 34 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 2 im Verfassungsrang. Die zu diesem Zeitpunkt beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen.

(6) Die §§ 8 Abs 1, 14 Abs 3 und 4, 17, 19, 22, 23 Abs 1, 25 Abs 3, 29 Abs 2 und 5, 30 Abs 2 bis 5, 31 Abs 3, 32 Abs 1, 33 Abs 1, 2, 3 und 6, 34, 35, 35a, 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2010 treten mit 20. Dezember 2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.

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