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Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 6) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 §§ 27, 29 und 25 LAO30 BAO in eine andere Gemeinde des Landes Salzburg endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.
(4) Abs 3 gilt auch, wenn bei Erwerbstätigkeiten ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte der Inhaber der Berechtigung den Wohnsitz verlegt.
(5) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Ausschuss und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Ausschuss den Aufnahmebeschluss aufhebt.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung gemäß § 4 und Ausübung einer Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes (§ 6) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinn des § 2 Abs 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte Aufgabe einer solchen Tätigkeit wird der Bestand der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 §§ 27, 29 und 25 LAO30 BAO in eine andere Gemeinde des Landes Salzburg endet die Pflichtmitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung erfolgt ist. Die Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband dieser Gemeinde beginnt mit Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats.
(4) Abs 3 gilt auch, wenn bei Erwerbstätigkeiten ohne festen Standort oder ohne feste Betriebsstätte der Inhaber der Berechtigung den Wohnsitz verlegt.
(5) Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Ausschuss und erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes sowie mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Ausschuss den Aufnahmebeschluss aufhebt.