§ 12 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen getrennt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Ausschussmitgliedern zu wählen.

(1a) In Abweichung von Abs 1 werden Funktionsperioden des Ausschusses, die in den Jahren 2021, 2022, 2023 oder im ersten Halbjahr 2024 enden würden, bis September 2024 verlängert. In diesen Fällen hat die reguläre Neuwahl zwischen September und Dezember 2024 zu erfolgen.

(2) Der Ausschuss besteht aus sechs gewählten Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf sechs oder neun herabsetzen.

(3) In einem regionalen Verband, in dem dem Ausschuss auf Grund der gemäß § 13 durchgeführten Wahl kein Mitglied aus einer der Gemeinden angehört, auf die sich der regionale Verband erstreckt, erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder nach Abs 2 um ein Mitglied, das von den Mitgliedern des Tourismusverbandes mit Sitz oder Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in dieser Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt wird. Diese Wahl erfolgt mit Stimmzettel im unmittelbaren Anschluss an die Wahl gemäß § 13.

(4) Je nach der gemäß Abs 2 festgelegten Größe des Ausschusses gehören diesem auch ein, zwei bzw drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) jener Gemeinde an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) aus ihrer (seiner) Mitte nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden. Sie üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch die entsendende Gebietskörperschaft oder bis zu ihrer Wahl als Ausschussmitglieder (Abs 1), längstens aber für die Dauer ihres Gemeindevertretungs(rats)mandats aus. Erstreckt sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese bei der Bestimmung der Zahl der jeweils in den Ausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder einvernehmlich vorzugehen, wobei je Gemeinde höchstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet werden können. Die in den Ausschuss entsendeten Vertreter der Gemeinde haben als solche auch in der Vollversammlung des Tourismusverbandes Sitz und Stimme. Im Ausschuss kommt ihnen bei Beschlussfassungen über Anträge des Ausschusses an die Vollversammlung auf Änderung der Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen NächtigungsabgabeOrtstaxe und Aufnahme von Darlehen kein Stimmrecht zu. Nicht im Ausschuss vertretene Parteien der Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden, dies gilt auch, wenn sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 01.03.2020 bis 06.04.2021

(1) Die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen getrennt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Ausschussmitgliedern zu wählen.

(1a) In Abweichung von Abs 1 werden Funktionsperioden des Ausschusses, die in den Jahren 2021, 2022, 2023 oder im ersten Halbjahr 2024 enden würden, bis September 2024 verlängert. In diesen Fällen hat die reguläre Neuwahl zwischen September und Dezember 2024 zu erfolgen.

(2) Der Ausschuss besteht aus sechs gewählten Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf sechs oder neun herabsetzen.

(3) In einem regionalen Verband, in dem dem Ausschuss auf Grund der gemäß § 13 durchgeführten Wahl kein Mitglied aus einer der Gemeinden angehört, auf die sich der regionale Verband erstreckt, erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder nach Abs 2 um ein Mitglied, das von den Mitgliedern des Tourismusverbandes mit Sitz oder Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in dieser Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt wird. Diese Wahl erfolgt mit Stimmzettel im unmittelbaren Anschluss an die Wahl gemäß § 13.

(4) Je nach der gemäß Abs 2 festgelegten Größe des Ausschusses gehören diesem auch ein, zwei bzw drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) jener Gemeinde an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) aus ihrer (seiner) Mitte nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden. Sie üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch die entsendende Gebietskörperschaft oder bis zu ihrer Wahl als Ausschussmitglieder (Abs 1), längstens aber für die Dauer ihres Gemeindevertretungs(rats)mandats aus. Erstreckt sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese bei der Bestimmung der Zahl der jeweils in den Ausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder einvernehmlich vorzugehen, wobei je Gemeinde höchstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet werden können. Die in den Ausschuss entsendeten Vertreter der Gemeinde haben als solche auch in der Vollversammlung des Tourismusverbandes Sitz und Stimme. Im Ausschuss kommt ihnen bei Beschlussfassungen über Anträge des Ausschusses an die Vollversammlung auf Änderung der Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen NächtigungsabgabeOrtstaxe und Aufnahme von Darlehen kein Stimmrecht zu. Nicht im Ausschuss vertretene Parteien der Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden, dies gilt auch, wenn sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.

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