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Sbg. TG 2003 (aufgehoben durch LGBl Nr 126/2006)
(1weggefallen) Wird bei einer Wahl nach den Bestimmungen des § 13 Abs 3 bis 6 oder 7 nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Ausschusses gewählt, sind die noch fehlenden Mitglieder und Ersatzmitglieder in einem zweiten Wahlgang nach den vorstehenden Bestimmungen zu ermittelnseit 01.01.2007 weggefallen.
(2) Kommt eine Wahl in einer Stimmgruppe nicht zu Stande oder wird auch beim Wahlgang nach Abs 1 nicht die erforderliche Zahl an Ausschussmitgliedern (Ersatzmitgliedern) gewählt, sind alle bzw die restlichen auf diese Stimmgruppe entfallenden Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder nach Durchführung der Wahl in den anderen Stimmgruppen von der nächststärkeren Stimmgruppe zu wählen. Auf diese Wahl finden die Bestimmungen des § 13 sinngemäß Anwendung.
Sbg. TG 2003 (aufgehoben durch LGBl Nr 126/2006)
(1weggefallen) Wird bei einer Wahl nach den Bestimmungen des § 13 Abs 3 bis 6 oder 7 nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Ausschusses gewählt, sind die noch fehlenden Mitglieder und Ersatzmitglieder in einem zweiten Wahlgang nach den vorstehenden Bestimmungen zu ermittelnseit 01.01.2007 weggefallen.
(2) Kommt eine Wahl in einer Stimmgruppe nicht zu Stande oder wird auch beim Wahlgang nach Abs 1 nicht die erforderliche Zahl an Ausschussmitgliedern (Ersatzmitgliedern) gewählt, sind alle bzw die restlichen auf diese Stimmgruppe entfallenden Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder nach Durchführung der Wahl in den anderen Stimmgruppen von der nächststärkeren Stimmgruppe zu wählen. Auf diese Wahl finden die Bestimmungen des § 13 sinngemäß Anwendung.