§ 15 Sbg. TG 2003 § 15

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Ausschuss verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Ausschusses eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Ausschuss.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses ist auf Antrag des Ausschusses oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Ausschuss als verlustig zu erklären, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; oder

c)

es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Ausschusses.

(4) Für ein ausgeschiedenesverhindertes oder verhindertesausgeschiedenes Ausschussmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Stimmgruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen, das im gleichen Wahlvorschlag wie das verhinderte oder ausgeschiedene Mitglied nächstfolgend genannt ist; eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Der Ausschuss ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 12 Abs. 2) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der Vorsitzende unverzüglich zu veranlassen.

(6) Der Ausschuss bleibt bis zur erfolgten Wahl des neuen Ausschusses im Amt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Ausschuss verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Ausschusses eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Ausschuss.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses ist auf Antrag des Ausschusses oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Ausschuss als verlustig zu erklären, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; oder

c)

es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Ausschusses.

(4) Für ein ausgeschiedenesverhindertes oder verhindertesausgeschiedenes Ausschussmitglied ist das nächstfolgende der betreffenden Stimmgruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen, das im gleichen Wahlvorschlag wie das verhinderte oder ausgeschiedene Mitglied nächstfolgend genannt ist; eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Der Ausschuss ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 12 Abs. 2) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der Vorsitzende unverzüglich zu veranlassen.

(6) Der Ausschuss bleibt bis zur erfolgten Wahl des neuen Ausschusses im Amt.

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